Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, keine Strafe. Das Gericht ordnet sie an, wenn der Täter im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen hat und infolge seines Zustands erhebliche weitere Taten zu erwarten sind, durch die Opfer erheblich geschädigt oder gefährdet oder schwere wirtschaftliche Schäden verursacht würden. Zusätzlich muss die Maßregel verhältnismäßig sein.

Maßregel statt Strafe

Die Unterbringung dient Behandlung und Schutz der Allgemeinheit. Anders als eine Freiheitsstrafe wird sie nicht nach der Schuld des Täters bemessen. Sie kann neben einer Strafe angeordnet werden, wenn der Täter vermindert schuldfähig war; bei erwiesener Schuldunfähigkeit fehlt dagegen die Grundlage für Bestrafung.

Rechtswidrige Anlasstat

Der Betroffene muss eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat begangen haben. Schuld ist nicht erforderlich. Die Anlasstat bildet die tatsächliche Grundlage für die Gefährlichkeitsprognose. Ist sie selbst keine erhebliche Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, verlangt Satz 2 besondere Umstände, die dennoch erhebliche künftige Taten erwarten lassen.

Psychischer Zustand nach §§ 20, 21 StGB

Die Tat muss im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen worden sein. Erforderlich ist einer der in § 20 StGB bezeichneten Zustände und dessen Auswirkung auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Eine psychiatrische Diagnose allein genügt nicht.

Symptomatischer Zusammenhang

Zwischen dem Zustand, der Anlasstat und der erwarteten Gefährlichkeit muss ein Zusammenhang bestehen. Die künftigen Taten müssen gerade infolge dieses Zustands zu erwarten sein. Allgemeine Rückfallgefahr oder soziale Auffälligkeit ohne krankheitsbedingten Bezug tragen § 63 StGB nicht.

Gefährlichkeitsprognose

Das Gericht muss aufgrund einer Gesamtwürdigung von Täter und Tat die Wahrscheinlichkeit erheblicher rechtswidriger Taten feststellen. Gemeint sind Taten, die Opfer seelisch oder körperlich erheblich schädigen oder gefährden oder schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten. Bloße Bagatell- oder lästige Störungen rechtfertigen die Unterbringung nicht.

Tatsachengrundlage

Die Prognose muss auf konkreten Tatsachen beruhen, etwa Krankheitsverlauf, Vorleben, Tatbild, Behandlungserfahrungen und sachverständiger Begutachtung. Ein Sachverständiger unterstützt das Gericht medizinisch; die rechtliche Entscheidung über Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit bleibt dem Gericht vorbehalten.

Verhältnismäßigkeit

Nach § 62 StGB darf die Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und erwarteten Taten sowie zum Gefahrengrad stehen. Wegen der grundsätzlich unbefristeten Dauer sind an Anordnung und Fortdauer besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Dauer und Überprüfung

Das Urteil setzt keine schuldangemessene feste Dauer fest. Die Unterbringung dauert nur, solange ihre gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen. Das Gericht überprüft die Fortdauer regelmäßig nach § 67e StGB. Nach § 67d StGB kommen Aussetzung zur Bewährung oder Erledigung in Betracht, wenn die Gefährlichkeitsprognose die weitere Freiheitsentziehung nicht mehr trägt oder gesetzliche Höchst- und Verhältnismäßigkeitsgrenzen eingreifen.

Vollstreckungsreihenfolge

Wird neben der Unterbringung eine Freiheitsstrafe verhängt, regelt § 67 StGB die Reihenfolge der Vollstreckung. Grundsätzlich wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, das Gericht kann aber unter gesetzlichen Voraussetzungen eine andere Reihenfolge bestimmen. Die in der Unterbringung verbrachte Zeit kann auf die Strafe angerechnet werden.

Abgrenzungen

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

§ 64 StGB betrifft eine substanzbezogene Maßregel und besitzt eigenständige Voraussetzungen, insbesondere Hang, Zusammenhang mit der Tat und hinreichend konkrete Erfolgsaussicht. § 63 StGB knüpft dagegen an die in §§ 20, 21 genannten psychischen Zustände an.

Einstweilige Unterbringung

§ 126a StPO ermöglicht unter strengen Voraussetzungen eine vorläufige Unterbringung während des Strafverfahrens. Sie ist keine endgültige Anordnung nach § 63 StGB und setzt insbesondere dringende Gründe für die spätere Maßregel sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit voraus.

Beispiel

A verletzt während einer akuten krankheitsbedingten Psychose einen Passanten schwer. Ein Sachverständiger stellt fest, dass A aufgrund derselben unbehandelten Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Gewalttaten begehen wird. Das Gericht prüft Anlasstat, Zustand, symptomatischen Zusammenhang, konkrete Prognose und Verhältnismäßigkeit. Erst wenn sämtliche Voraussetzungen feststehen, ordnet es die Unterbringung nach § 63 StGB an.

Häufige Fragen

Ist die Unterbringung eine Strafe?

Nein. Sie ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und richtet sich nach Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit, nicht nach dem Maß der Schuld.

Muss der Täter schuldunfähig sein?

Nein. § 63 StGB erfasst auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB.

Ist die Unterbringung zeitlich unbegrenzt?

Sie hat im Urteil keine feste Enddauer, darf aber nur fortdauern, solange die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen und die weitere Vollstreckung verhältnismäßig bleibt.

Entscheidet der Sachverständige über die Unterbringung?

Nein. Er liefert medizinische Fachkunde; die Anordnung und Fortdauer entscheidet das Gericht.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Maßgeblich sind § 63 StGB, § 62 StGB sowie § 20 StGB und § 21 StGB. Weitere Informationen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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