Falsche Verdächtigung
Falsche Verdächtigung nach § 164 StGB begeht, wer einen anderen bei einer zuständigen Stelle oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat, Dienstpflichtverletzung oder einer sonstigen maßnahmengeeigneten Tatsache bezichtigt, um ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Der Täter muss die Unwahrheit positiv kennen; bloße Fahrlässigkeit, Zweifel an der Richtigkeit oder eine lediglich unbewiesene Behauptung genügen nicht. Die Norm erfasst damit ausschließlich bewusst unwahre Belastungen eines anderen.
Schutz und Aufbau des § 164 StGB
§ 164 StGB schützt zum einen den zu Unrecht Verdächtigten vor staatlichen Maßnahmen und zum anderen die inländische Rechtspflege vor bewusster Irreführung. Die Vorschrift erfasst zwei Tatvarianten. Absatz 1 betrifft die falsche Verdächtigung einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung. Absatz 2 erfasst sonstige unwahre Tatsachenbehauptungen, sofern sie behördliche Maßnahmen gegen den Betroffenen auslösen oder aufrechterhalten können.
Tathandlungen und Adressaten
Verdächtigung einer rechtswidrigen Tat
Eine Verdächtigung liegt vor, wenn der Täter einen Verdacht hervorruft oder verstärkt. Die Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen; auch eine bewusst irreführende Beweislage kann genügen. Gegenstand kann eine Straftat oder rechtswidrige Ordnungswidrigkeit sein. Bei einer Dienstpflichtverletzung muss der Betroffene einem besonderen Dienstpflichtenverhältnis unterliegen.
Behörde, Amtsträger oder Öffentlichkeit
Die Verdächtigung muss gegenüber einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger, einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen. Eine bewusst falsche Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft ist der typische Fall. Eine rein private Äußerung ohne Öffentlichkeit und ohne Weiterleitung an eine zuständige Stelle fällt nicht allein deshalb unter § 164 StGB.
Wider besseres Wissen
„Wider besseres Wissen“ verlangt sichere Kenntnis davon, dass die Verdächtigung objektiv falsch ist. Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Unwahrheit reicht nicht aus. Wer eine Beschuldigung für möglicherweise wahr hält oder fahrlässig ungeprüft weitergibt, verwirklicht § 164 StGB daher nicht. Das kann andere Tatbestände, etwa üble Nachrede oder Verleumdung, unberührt lassen.
Absicht behördlicher Maßnahmen
Der Täter muss mit dem zielgerichteten Willen handeln, gegen den anderen ein behördliches Verfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Dazu können die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, eine Durchsuchung, eine disziplinarrechtliche Untersuchung oder eine fahrerlaubnisrechtliche Maßnahme gehören. Es genügt, dass der Täter diese Folge anstrebt; tatsächlich eintreten muss sie für die Vollendung nicht.
Vollendung, Versuch und Beteiligung
Die Tat ist vollendet, sobald die falsche Verdächtigung der zuständigen Stelle zugeht oder öffentlich geäußert wird und die erforderliche Eignung besitzt. Der Grundtatbestand ist ein Vergehen. Da § 164 StGB die Versuchsstrafbarkeit nicht anordnet, ist der Versuch grundsätzlich nicht strafbar. Anstiftung und Beihilfe zu einer vollendeten Tat bleiben möglich.
Abgrenzungen
Keine fahrlässige falsche Verdächtigung
§ 164 StGB kennt keine fahrlässige Begehung. Das folgt sowohl aus dem Merkmal „wider besseres Wissen“ als auch aus § 15 StGB. Die bloße objektive Unrichtigkeit einer Anzeige beweist deshalb noch keine Strafbarkeit des Anzeigenden.
Beleidigungsdelikte und falsche Aussage
Bei Äußerungen gegenüber Dritten können zusätzlich Beleidigungsdelikte in Betracht kommen. Eine unwahre Aussage als Zeuge vor Gericht ist nach den §§ 153 ff. StGB zu beurteilen. § 164 StGB verlangt demgegenüber die besondere Zielrichtung auf behördliche Maßnahmen gegen einen anderen.
Besonders schwerer Fall des Absatzes 3
Ein erhöhter Strafrahmen gilt, wenn der Täter die falsche Verdächtigung begeht, um für sich eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach den in § 164 Abs. 3 StGB bezeichneten Kronzeugenregelungen zu erlangen. Der Fall betrifft nicht jede Hoffnung auf eine mildere Strafe, sondern nur die gesetzlich genannten Vergünstigungen.
Beispiel
A weiß, dass sein Kollege B keinen Firmenschlüssel entwendet hat. Um ein Ermittlungs- und arbeitsrechtliches Verfahren gegen B auszulösen, erklärt A bei der Polizei, er habe B bei der Wegnahme beobachtet. A verdächtigt B wider besseres Wissen und handelt in der Absicht, behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen. Dass die Polizei die Behauptung rasch widerlegt, verhindert die Vollendung nicht.
Häufige Fragen
Ist eine irrtümlich falsche Strafanzeige strafbar?
Nicht nach § 164 StGB, wenn der Anzeigende die Unwahrheit nicht positiv kennt. Je nach Umständen können jedoch andere Strafvorschriften einschlägig sein.
Muss tatsächlich ein Ermittlungsverfahren beginnen?
Nein. Entscheidend sind die geeignete Verdächtigung und die Absicht, ein Verfahren oder andere Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Kann der Täter sich selbst falsch bezichtigen?
§ 164 StGB verlangt eine Verdächtigung „eines anderen“. Eine unwahre Selbstbezichtigung ist daher nicht nach dieser Vorschrift strafbar; sie kann unter anderen Voraussetzungen die Rechtspflege beeinträchtigen.
Ist die Rücknahme der Anzeige strafbefreiend?
Nein. Eine spätere Richtigstellung beseitigt die bereits vollendete Tat nicht, kann aber für Beweiswürdigung und Strafzumessung bedeutsam sein.
Rechtsgrundlage und weitere Informationen
Maßgeblich ist § 164 StGB. Weitere Erläuterungen zum Strafrecht bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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