Strafzumessung
Strafzumessung ist die gerichtliche Bestimmung von Art und Höhe der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens. Grundlage ist nach § 46 StGB vor allem die Schuld des Täters.
Zumessungsgrundsätze
Das Gericht wägt alle für und gegen den Täter sprechenden Umstände ab. Dazu gehören insbesondere Beweggründe, Gesinnung, Ausführung und Folgen der Tat, Vorleben, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat.
Strafrahmen
Ausgangspunkt ist der gesetzliche Strafrahmen des verwirklichten Delikts. Gesetzliche Milderungs- oder Schärfungsgründe können ihn verändern. Erst danach wird die konkrete Freiheitsstrafe oder Geldstrafe festgesetzt.
Beispiel
Ein Täter gesteht frühzeitig, ersetzt den Schaden und ist nicht vorbestraft. Diese Umstände können strafmildernd berücksichtigt werden.
Häufige Fragen
Darf ein Tatmerkmal nochmals strafschärfend zählen?
Nein. Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, dürfen grundsätzlich nicht nochmals zu Lasten des Täters verwertet werden.
Ist die Strafzumessung frei?
Nein. Sie ist an Gesetz, Strafrahmen und anerkannte Zumessungsgrundsätze gebunden und muss nachvollziehbar begründet werden.
Verwandte Begriffe
Schuld, Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Tatbestandsmäßigkeit. Weitere Informationen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.