Strafzumessung

Strafzumessung ist die gerichtliche Bestimmung von Art und Höhe der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens. Grundlage ist nach § 46 StGB vor allem die Schuld des Täters.

Zumessungsgrundsätze

Das Gericht wägt alle für und gegen den Täter sprechenden Umstände ab. Dazu gehören insbesondere Beweggründe, Gesinnung, Ausführung und Folgen der Tat, Vorleben, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat.

Strafrahmen

Ausgangspunkt ist der gesetzliche Strafrahmen des verwirklichten Delikts. Gesetzliche Milderungs- oder Schärfungsgründe können ihn verändern. Erst danach wird die konkrete Freiheitsstrafe oder Geldstrafe festgesetzt.

Beispiel

Ein Täter gesteht frühzeitig, ersetzt den Schaden und ist nicht vorbestraft. Diese Umstände können strafmildernd berücksichtigt werden.

Häufige Fragen

Darf ein Tatmerkmal nochmals strafschärfend zählen?

Nein. Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, dürfen grundsätzlich nicht nochmals zu Lasten des Täters verwertet werden.

Ist die Strafzumessung frei?

Nein. Sie ist an Gesetz, Strafrahmen und anerkannte Zumessungsgrundsätze gebunden und muss nachvollziehbar begründet werden.

Verwandte Begriffe

Schuld, Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Tatbestandsmäßigkeit. Weitere Informationen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Entschuldigender Notstand

    Der entschuldigende Notstand nimmt einem Täter unter engen Voraussetzungen den persönlichen Schuldvorwurf, wenn er eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abwendet. Die Tat bleibt rechtswidrig, wird aber nach § 35 StGB entschuldigt. Voraussetzungen Die Gefahr muss gegenwärtig und nicht anders abwendbar sein. Geschützt werden nur…

  • |

    Straftat

    Straftat: Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, an die das Gesetz eine Strafe knüpft. Einordnung Der Begriff gehört zum deutschen Strafrecht. Ausgangspunkt ist das Strafgesetzbuch; daneben bestehen zahlreiche strafrechtliche Nebengesetze. Prüfung Eine Straftat wird grundsätzlich anhand von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft. Zum Tatbestand gehören objektive und subjektive Merkmale. Beispiel Wer eine…

  • |

    Fahrlässigkeit

    Fahrlässigkeit: Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen vorhersehbaren sowie vermeidbaren Tatbestand verwirklicht. Einordnung Der Begriff gehört zur Prüfung von Straftatbeständen. Maßgeblich sind das StGB und die hierzu entwickelten allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze. Bedeutung Für eine Strafbarkeit müssen die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein….

  • |

    Notwehr

    Notwehr: Notwehr ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Einordnung Der Begriff gehört zur Prüfung einer Straftat. Maßgeblich sind das StGB und die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze. Bedeutung Nach der Tatbestandsmäßigkeit werden insbesondere Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe können die Bewertung verändern. Beispiel Wer einen Angreifer in erforderlicher Weise abwehrt, kann durch…

  • |

    Vorsatz

    Vorsatz: Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Verwirklichung der Merkmale eines Straftatbestands. Einordnung Der Begriff gehört zur Prüfung von Straftatbeständen. Maßgeblich sind das StGB und die hierzu entwickelten allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze. Bedeutung Für eine Strafbarkeit müssen die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein. Enge Bezüge bestehen zu Objektivem Tatbestand, Subjektivem Tatbestand, Vorsatz, Fahrlässigkeit und…

  • Mittäterschaft

    Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Täter eine Straftat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig begehen. Nach § 25 Abs. 2 StGB wird jedem Mittäter die gemeinschaftlich begangene Tat zugerechnet. Voraussetzungen Erforderlich sind ein gemeinsamer Tatentschluss und ein wesentlicher Tatbeitrag. Der Beitrag kann je nach Tatplan auch im Vorbereitungsstadium liegen; entscheidend sind Gewicht und Einbindung in das…