|

Bewährungswiderruf

Bewährungswiderruf bedeutet, dass eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe doch vollstreckt wird. Er kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht, gröblich gegen Weisungen verstößt oder Auflagen beharrlich nicht erfüllt. Der Widerruf ist keine neue Strafe. Für die Anwendung sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Abgrenzung zu verwandten Begriffen ist besonders wichtig.

Rechtliche Bedeutung

Maßgeblich ist § 56f StGB. Vor einem Widerruf ist zu prüfen, ob mildere Maßnahmen, etwa weitere Auflagen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit, ausreichen.

Voraussetzungen und Folgen

Die Anwendung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das Gericht muss die maßgeblichen Umstände feststellen, würdigen und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen.

Beispiel

Ein Verurteilter begeht während der Bewährungszeit erneut eine einschlägige Straftat; das Gericht prüft den Widerruf.

Häufige Fragen

Welche Bedeutung hat Bewährungswiderruf?

Der Begriff kann die strafrechtliche Rechtsfolge oder den Ablauf des Strafverfahrens maßgeblich beeinflussen.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Folgen hängen von den gesetzlichen Regeln und den konkreten Umständen ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Prozessrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Sachrüge

    Die Sachrüge ist eine Form der Revisionsbegründung im Strafverfahren, mit der beanstandet wird, dass das angefochtene Urteil materielles Recht verletzt. Sie eröffnet dem Revisionsgericht die Prüfung, ob die schriftlichen Urteilsgründe die Verurteilung oder den Rechtsfolgenausspruch rechtlich tragen. Eine nähere Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich; die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts genügt. Neue Tatsachen oder…

  • |

    Reichsstrafgesetzbuch

    Das Reichsstrafgesetzbuch war das 1871 erlassene und am 1. Januar 1872 in Kraft getretene einheitliche Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches. Es übernahm wesentliche Grundlagen des Strafgesetzbuchs des Norddeutschen Bundes und regelte allgemeine Voraussetzungen strafbarer Handlungen sowie einzelne Delikte und Strafen. Das Gesetz wurde vielfach geändert, nach 1945 bereinigt und reformiert. In historischer Kontinuität bildet es den…

  • |

    Aussetzung der Hauptverhandlung

    Die Aussetzung der Hauptverhandlung ist die Beendigung einer begonnenen strafrechtlichen Hauptverhandlung mit der Folge, dass sie später grundsätzlich von vorn beginnen muss. Anders als eine bloße Unterbrechung wahrt sie nicht die Einheit der bisherigen Verhandlung. Eine Aussetzung kommt etwa bei unzureichender Vorbereitung der Verteidigung, länger dauernder Verhinderung eines Beteiligten, wesentlicher Erweiterung des Prozessstoffs oder Überschreitung…

  • Ne bis in idem

    Ne bis in idem bezeichnet das Verbot, wegen derselben Tat nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Er ordnet eine bestimmte Fallgestaltung in das System strafrechtlicher Verantwortlichkeit ein und grenzt sie von verwandten Konstellationen ab. Seine Anwendung kann Tatbestand, Rechtsfolge oder Verfahren und damit das Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung beeinflussen….

  • Strafrahmen

    Der Strafrahmen bezeichnet die gesetzlich festgelegte Spannweite, innerhalb derer das Gericht für eine Straftat Art und Höhe der Strafe bestimmen darf. Er ergibt sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Straftatbestand und kann durch besondere Vorschriften erweitert, gemildert oder verschoben werden. Innerhalb dieser Grenzen nimmt das Gericht die konkrete Strafzumessung nach der Schuld des Täters sowie den…

  • |

    Widerspruchsverfahren

    Widerspruchsverfahren: Das Widerspruchsverfahren ist das behördliche Vorverfahren, in dem Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts erneut geprüft werden. Gesetzliche Grundlage Maßgeblich sind insbesondere §§ 68 ff. VwGO. Bedeutung Der Begriff gehört zum Verwaltungsrecht und ist für die Wirksamkeit oder Überprüfung behördlicher Entscheidungen wichtig. Dabei bestehen enge Bezüge zu Behörde, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsakt. Beispiel Die Ausgangsbehörde hilft…