Reifeverzögerung

Reifeverzögerung bezeichnet im Jugendstrafrecht einen Entwicklungsstand, bei dem ein Heranwachsender nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht. Liegt eine solche Verzögerung vor, kann nach § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet werden. Maßgeblich ist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, Selbstständigkeit, Lebensführung und sozialen Entwicklung. Das kalendarische Alter allein entscheidet nicht über die anzuwendenden Rechtsfolgen.

Rechtliche Einordnung

Die Beurteilung betrifft Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren zur Tatzeit. Sie verlangt keine krankhafte Entwicklungsstörung.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht berücksichtigt Biografie, Ablösung vom Elternhaus, berufliche Integration, Verantwortungsfähigkeit und gegebenenfalls sachverständige Erkenntnisse.

Beispiel

Ein 19-Jähriger lebt noch stark abhängig im Elternhaus und zeigt eine deutlich jugendtypische Persönlichkeitsentwicklung. Das Gericht kann Jugendstrafrecht anwenden.

Häufige Fragen

Wo ist Reifeverzögerung geregelt?

Maßgeblich sind die jeweils genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes oder des Bundeszentralregistergesetzes sowie die dazu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Rechtsfolgen hängen regelmäßig von Tat, Person, Verfahrenslage und den gesetzlichen Besonderheiten des Einzelfalls ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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