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Fahren ohne Fahrerlaubnis

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 21 StVG strafbar, wenn jemand ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder ihm das Führen durch Fahrverbot untersagt ist. Strafbar macht sich außerdem der Halter, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt. Die Fahrerlaubnis ist von dem Führerscheindokument zu unterscheiden. Auch fahrlässiges Verhalten und das Fahren trotz amtlicher Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins werden erfasst.

Fahrerlaubnis und Führerschein

Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Berechtigung, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Der Führerschein ist lediglich die Urkunde, die diese Berechtigung nachweist. Wer einen gültigen Führerschein nur nicht mitführt, begeht deshalb grundsätzlich nicht § 21 StVG, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Anders liegt es, wenn das Dokument nach § 94 StPO amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

Führen eines Kraftfahrzeugs

Ein Kraftfahrzeug führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder während der Fahrt maßgeblich lenkt. Ein laufender Motor allein genügt nicht. Die Tat muss grundsätzlich im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden; dazu gehören auch tatsächlich allgemein zugängliche Privatflächen wie frei befahrbare Kundenparkplätze.

Fehlende Fahrerlaubnis

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfasst insbesondere Fahrten, wenn nie eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, die erforderliche Fahrzeugklasse fehlt, die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen wurde oder eine Sperre die Neuerteilung hindert. Auch eine ausländische Fahrerlaubnis kann im Inland unwirksam oder nicht anerkennungsfähig sein. Die Beurteilung richtet sich nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften des Einzelfalls.

Fahrverbot

Strafbar ist auch das Führen während eines wirksamen Fahrverbots nach § 44 StGB oder § 25 StVG. Das Fahrverbot lässt die Fahrerlaubnis als solche bestehen, untersagt aber für einen bestimmten Zeitraum das Führen von Kraftfahrzeugen. Davon unterscheidet sich die Entziehung der Fahrerlaubnis, durch die die Berechtigung erlischt.

Strafbarkeit des Halters

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG wird auch der Fahrzeughalter bestraft, der anordnet oder zulässt, dass ein Fahrer ohne erforderliche Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots fährt. Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die wesentliche Verfügungsgewalt besitzt. Zulassen setzt voraus, dass der Halter die Fahrt verhindern kann und dennoch geschehen lässt.

Prüfpflicht des Halters

Der Halter darf sich grundsätzlich vom Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis überzeugen. Bei einer erstmaligen Überlassung ist regelmäßig eine Kontrolle des Originalführerscheins angezeigt. Spätere Kontrollen hängen von den Umständen ab; konkrete Zweifel, frühere Verstöße oder ein bekanntes Fahrverbot verdichten die Prüfpflicht. Fahrlässiges Zulassen ist nach Absatz 2 strafbar.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Für Absatz 1 muss der Fahrer wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass ihm die erforderliche Berechtigung fehlt oder ein Fahrverbot besteht. Absatz 2 Nr. 1 stellt auch die fahrlässige Tat unter Strafe. Ein Irrtum über die Reichweite einer Fahrerlaubnisklasse kann je nach Gegenstand als Tatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum einzuordnen sein.

Rechtsfolgen

Die vorsätzliche Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Für die fahrlässigen und dokumentbezogenen Fälle des Absatzes 2 beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann das Tatfahrzeug eingezogen werden.

Beispiel

Unternehmer U überlässt seinem Fahrer F einen Lieferwagen, obwohl U weiß, dass F die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen wurde. F fährt damit auf öffentlichen Straßen zu einem Kunden. F erfüllt als Fahrer § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; U kann als Halter wegen bewussten Zulassens nach Nr. 2 strafbar sein.

Häufige Fragen

Ist das Vergessen des Führerscheins eine Straftat?

Nein, wenn eine wirksame Fahrerlaubnis besteht und das Dokument nicht amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

Gilt die Vorschrift auf einem Privatparkplatz?

Ja, wenn die Fläche tatsächlich einem unbestimmten oder allgemein bestimmten Personenkreis zur Nutzung offensteht.

Kann der Fahrzeughalter bestraft werden?

Ja, wenn er die Fahrt ohne Fahrerlaubnis anordnet oder trotz Verhinderungsmöglichkeit zulässt.

Kann das Fahrzeug eingezogen werden?

Ja, aber nur in den in § 21 Abs. 3 StVG besonders geregelten Fällen.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Maßgeblich ist § 21 StVG. Ergänzend sind insbesondere die Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Vorschriften über Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung zu beachten. Weitere Erläuterungen bietet verkehrsrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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