Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht

Der Erziehungsgedanke ist das leitende Prinzip des Jugendstrafrechts. Rechtsfolgen und Verfahren sollen vor allem darauf ausgerichtet sein, erneuten Straftaten des Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken. Maßgeblich ist deshalb nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch der individuelle Erziehungsbedarf. Der Erziehungsgedanke erlaubt jedoch keine unbegrenzten Eingriffe: Schuldprinzip, Verhältnismäßigkeit und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien bleiben verbindlich.

Rechtliche Einordnung

§ 2 JGG hebt das Ziel hervor, weiteren Straftaten entgegenzuwirken. Erziehung ist dabei auf Legalbewährung und nicht auf allgemeine Persönlichkeitsformung gerichtet.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht wählt die geeignete und erforderliche Reaktion aus Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe.

Beispiel

Bei einem erstmaligen geringfügigen Delikt kann eine erzieherische Weisung sinnvoller sein als eine freiheitsentziehende Sanktion.

Häufige Fragen

Wo ist Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht geregelt?

Maßgeblich sind die jeweils genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes oder des Bundeszentralregistergesetzes sowie die dazu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Rechtsfolgen hängen regelmäßig von Tat, Person, Verfahrenslage und den gesetzlichen Besonderheiten des Einzelfalls ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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