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Identitätskontrolle

Identitätskontrolle ist die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts, ob ein Akt der Europäischen Union oder seine Anwendung in Deutschland den unantastbaren Verfassungskern des Grundgesetzes berührt. Maßstab sind insbesondere Menschenwürde und die Strukturprinzipien des Art. 20 GG, geschützt durch Art. 79 Absatz 3 GG. Wird die verfassungsrechtliche Identität verletzt, darf der Unionsakt in Deutschland im betroffenen Umfang nicht angewendet werden. Die Kontrolle ist unionsrechtsfreundlich und auf Ausnahmefälle begrenzt.

Maßstab und Verhältnis zur EU

Die Kontrolle schützt die verfassungsrechtliche Identität und unterscheidet sich von der Ultra-vires-Kontrolle. Grundlagen erläutern europarecht-faq.de und das-grundgesetz.de.

Beispiel

Eine unionsrechtliche Verpflichtung wäre nicht anwendbar, wenn sie zwingend zu einer Verletzung des absolut geschützten Menschenwürdekerns führte.

FAQ

Wer führt die Identitätskontrolle durch?

Für die deutsche Verfassungsordnung das Bundesverfassungsgericht.

Ist sie eine allgemeine Unionsrechtskontrolle?

Nein. Sie betrifft nur den unantastbaren Verfassungskern.

Gilt Anwendungsvorrang uneingeschränkt?

Nach deutscher Verfassungsrechtsprechung endet er an der Verfassungsidentität.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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