Persönlichkeitsrecht
Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Identität, Selbstbestimmung und soziale Geltung eines Menschen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Es erfasst unter anderem Privat- und Intimsphäre, Ehre, Bild, Stimme, Namen sowie die Befugnis, grundsätzlich selbst über Darstellung und Verwendung persönlicher Informationen zu entscheiden.
Rechtliche Bedeutung
Das Persönlichkeitsrecht wirkt als Grundrecht gegenüber staatlichen Eingriffen und prägt zugleich das Zivilrecht. Bei Verletzungen kommen insbesondere Unterlassung, Beseitigung, Gegendarstellung, Schadensersatz und in schweren Fällen eine Geldentschädigung in Betracht.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Der Schutz ist abgestuft. Die Intimsphäre genießt besonders starken Schutz, während Äußerungen in der Sozialsphäre eher hinzunehmen sein können. Häufig ist eine Abwägung mit Meinungs-, Presse-, Kunst- oder Informationsfreiheit erforderlich.
Beispiel
Ein Portal veröffentlicht ohne Einwilligung private Gesundheitsinformationen über eine bekannte Person. Auch bei öffentlichem Interesse kann die Offenlegung den geschützten privaten Lebensbereich verletzen.
Häufige Fragen
Ist jede negative Äußerung eine Verletzung?
Nein. Zulässige Werturteile und wahre Tatsachen können je nach Kontext von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
Was ist bei Fotos zu beachten?
Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gelten insbesondere die Regeln zum Recht am eigenen Bild.
Verwandte Begriffe
Meinungsfreiheit, Recht am eigenen Bild, Informationelle Selbstbestimmung, Medienrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.