Ausfertigungsverweigerung

Ausfertigungsverweigerung ist die Entscheidung des Bundespräsidenten, ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz nicht auszufertigen und zu verkünden. Sie kommt in Betracht, wenn das Gesetzgebungsverfahren, die Gesetzgebungskompetenz oder nach umstrittener Auffassung auch der Inhalt des Gesetzes offensichtlich gegen das Grundgesetz verstößt. Der Bundespräsident besitzt kein politisches Vetorecht. Seine Prüfung ist rechtlich gebunden und zurückhaltend auszuüben. Ein Streit kann insbesondere im Organstreitverfahren verfassungsgerichtlich geklärt werden.

Prüfungsrecht und Grenzen

Die Verweigerung knüpft an Ausfertigung von Gesetzen, Prüfungsrecht des Bundespräsidenten und Gesetzgebungsverfahren an. Grundlagen bietet das-grundgesetz.de.

Beispiel

Der Bundespräsident verweigert die Ausfertigung, weil dem Bund für den geregelten Sachbereich offensichtlich die Gesetzgebungskompetenz fehlt.

FAQ

Kann der Bundespräsident ein Gesetz politisch ablehnen?

Nein. Ein politisches Vetorecht besitzt er nicht.

Wird das Gesetz ohne Ausfertigung wirksam?

Nein. Ausfertigung und Verkündung sind notwendige Schritte.

Wer kann den Streit klären?

Das Bundesverfassungsgericht im zulässigen Verfassungsverfahren.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Auffanggrundrecht

    Ein Auffanggrundrecht schützt grundrechtlich relevantes Verhalten, wenn kein spezielleres Freiheitsrecht einschlägig ist. Im Grundgesetz übernimmt vor allem die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG diese Funktion. Sie gewährleistet grundsätzlich jedes menschliche Tun und Unterlassen, tritt aber hinter besondere Freiheitsrechte zurück. Der weite Schutzbereich steht einer breiten Schranke gegenüber: der verfassungsmäßigen Ordnung, den Rechten…

  • |

    Ablösung der Staatsleistungen

    Ablösung der Staatsleistungen bedeutet die einmalige endgültige Beendigung historisch begründeter, regelmäßig wiederkehrender Leistungen der Länder an Religionsgemeinschaften gegen einen angemessenen Ausgleich. Der Verfassungsauftrag folgt aus Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung. Der Bund soll Grundsätze aufstellen, auf deren Grundlage die Länder Ablösungsgesetze erlassen. Ablösung ist von entschädigungsloser Einstellung…

  • |

    Wahlrechtsgrundsätze

    Wahlrechtsgrundsätze sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen, nach denen demokratische Wahlen durchgeführt werden müssen. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt für Bundestagswahlen eine allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl. Hinzu tritt nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Öffentlichkeit der Wahl. Die Grundsätze sichern demokratische Legitimation, individuelle Wahlfreiheit und nachvollziehbare Ergebnisse; Einschränkungen bedürfen eines besonders gewichtigen…

  • |

    Verfassungsprozessrecht

    Verfassungsprozessrecht umfasst die Regeln über Verfahren vor Verfassungsgerichten. Es bestimmt Zuständigkeit, Beteiligte, Antragsgegenstand, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Fristen, Prüfungsmaßstab und Entscheidungswirkungen. Auf Bundesebene ergeben sich die Grundlagen aus dem Grundgesetz und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Zu den wichtigsten Verfahrensarten gehören Verfassungsbeschwerde, Organstreit, Bund-Länder-Streit sowie abstrakte und konkrete Normenkontrolle. Das Verfassungsprozessrecht dient zugleich dem subjektiven Rechtsschutz und der objektiven Sicherung der…

  • |

    Mittelbarer Grundrechtseingriff

    Ein mittelbarer Grundrechtseingriff ist eine staatlich verursachte Beeinträchtigung, die nicht unmittelbar beim Grundrechtsträger eintritt, sondern über weitere Umstände, Entscheidungen Dritter oder wirtschaftliche Anreize vermittelt wird. Auch solche Wirkungen können dem Staat zugerechnet werden, wenn sie vorhersehbar, gezielt oder von erheblichem Gewicht sind. Der Begriff verhindert, dass grundrechtlicher Schutz allein wegen einer mehrstufigen Wirkungsweise staatlicher Maßnahmen…

  • Wahlprüfung

    Wahlprüfung bezeichnet das gesetzlich geregelte Verfahren zur Kontrolle der Gültigkeit und ordnungsgemäßen Durchführung einer Wahl. Er ist für die demokratische Legitimation, Funktionsfähigkeit und Kontrolle staatlicher Organe von besonderer Bedeutung. Zugleich bestimmt er Rechte, Verfahren oder institutionelle Grenzen innerhalb der parlamentarischen Demokratie. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Grundgesetz, dem Wahl- und Parlamentsrecht sowie der Verfassungsrechtsprechung….