Wahlrechtsgrundsätze
Wahlrechtsgrundsätze sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen, nach denen demokratische Wahlen durchgeführt werden müssen. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt für Bundestagswahlen eine allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl. Hinzu tritt nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Öffentlichkeit der Wahl. Die Grundsätze sichern demokratische Legitimation, individuelle Wahlfreiheit und nachvollziehbare Ergebnisse; Einschränkungen bedürfen eines besonders gewichtigen verfassungsrechtlichen Grundes.
Die einzelnen Grundsätze
Die Allgemeinheit schützt den Zugang zur Wahl, die Unmittelbarkeit die direkte Zurechnung der Stimmen, die Freiheit die unbeeinflusste Entscheidung, die Gleichheit den gleichen Zähl- und Erfolgswert und die Geheimheit die unbeobachtete Stimmabgabe. Die Öffentlichkeit der Wahl ermöglicht Kontrolle.
Verfassungsrechtliche Bedeutung
Die Grundsätze konkretisieren Demokratieprinzip und Volkssouveränität. Sie gelten über Art. 28 Abs. 1 GG in ihrem Kern auch für Landtags- und Kommunalwahlen.
Beispiel
Eine Regel, die Stimmen bestimmter Wählergruppen geringer gewichtet, berührt die Gleichheit der Wahl und benötigt eine strenge verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
FAQ
Stehen alle Grundsätze ausdrücklich im Grundgesetz?
Die fünf klassischen Grundsätze stehen in Art. 38 GG; die Wahlöffentlichkeit wurde aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip entwickelt.
Gelten sie für jede Abstimmung identisch?
Nein. Reichweite und Rechtsgrundlage richten sich nach der jeweiligen Wahl oder Abstimmung.
Wo gibt es weitere Informationen?
In Art. 38 GG sowie auf wahlrecht-faq.de und das-grundgesetz.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.