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Gesetzgeberisches Unterlassen

Gesetzgeberisches Unterlassen bezeichnet das Ausbleiben einer verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung oder die unzureichende Nachbesserung einer bestehenden Norm. Das Grundgesetz überlässt dem Gesetzgeber zwar regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum. Eine Pflicht zum Tätigwerden kann sich jedoch aus Grundrechten, Gleichheitssatz, Schutzpflichten oder ausdrücklichen Regelungsaufträgen ergeben. Verfassungswidrig wird Untätigkeit erst, wenn die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen eindeutig unterschritten sind.

Voraussetzungen

Eine bloß politisch wünschenswerte Regelung genügt nicht. Erforderlich ist ein konkreter Verfassungsauftrag. Bei grundrechtlichen Schutzpflichten kontrolliert das Bundesverfassungsgericht insbesondere das Untermaßverbot.

Rechtsfolgen

Das Gericht schreibt dem Gesetzgeber meist nicht eine einzelne Lösung vor. Es kann eine Pflicht zur Neuregelung feststellen, eine Frist setzen oder eine Unvereinbarkeitserklärung aussprechen.

Beispiel

Neue technische Entwicklungen schaffen erhebliche Gefahren für persönliche Daten. Bleibt der Gesetzgeber trotz erkennbarer Schutzlücke vollständig untätig, kann dies eine grundrechtliche Schutzpflicht verletzen.

FAQ

Kann der Bürger ein bestimmtes Gesetz verlangen?

Nur ausnahmsweise; meist besteht ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich Inhalt und Mittel.

Ist eine unvollkommene Regelung bereits Unterlassen?

Sie kann als unzureichende Erfüllung eines Regelungsauftrags behandelt werden.

Wo gibt es Informationen zum Verfassungsrechtsschutz?

Auf anwalt-verfassungsbeschwerde.de und grundrechte-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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