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Verfahrensbeistand

Verfahrensbeistand ist ein vom Familiengericht bestellter Interessenvertreter eines minderjährigen Kindes in einer Kindschaftssache. Er ermittelt die Interessen, Wünsche und Bindungen des Kindes und bringt sie eigenständig in das gerichtliche Verfahren ein. Der Verfahrensbeistand ist weder gesetzlicher Vertreter noch Rechtsanwalt des Kindes und entscheidet nicht anstelle des Gerichts. Eine Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn Kindesinteressen erheblich von denen der Eltern abweichen oder besonders belastende Maßnahmen geprüft werden.

Rechtliche Bedeutung

Der Verfahrensbeistand stärkt die eigenständige Beteiligung des Kindes und vermittelt dem Gericht dessen subjektive Sicht. Maßstab der Entscheidung bleibt das Kindeswohl.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht bestimmt Aufgaben und kann Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen einbeziehen. Der Beistand informiert das Kind altersgerecht über Ablauf und Ergebnis.

Beispiel

Die Eltern streiten heftig darüber, bei wem das Kind künftig leben soll. Das Familiengericht bestellt einen Verfahrensbeistand, der mit dem Kind spricht und seine Interessen darstellt.

Häufige Fragen

Ist der Verfahrensbeistand der Anwalt des Kindes?

Nein. Seine Stellung und Aufgaben ergeben sich eigenständig aus dem FamFG.

Wer bestellt ihn?

Das zuständige Familiengericht.

Entscheidet der Kindeswille allein?

Nein. Er ist wichtig, wird aber zusammen mit Alter, Reife und Kindeswohl bewertet.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Religionsmündigkeit, Internationales Familienrecht, Getrenntleben, Härtefallscheidung.

Vertiefend: § 158 FamFG.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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