|

Mangelfall

Mangelfall bezeichnet eine Unterhaltssituation, in der das für Unterhaltszahlungen verfügbare Einkommen des Verpflichteten nicht ausreicht, um sämtliche gleichrangigen Ansprüche vollständig zu erfüllen, ohne seinen notwendigen Selbstbehalt zu unterschreiten. Die vorhandene Verteilungsmasse wird dann nach einer Quote auf die gleichrangigen Berechtigten verteilt. Zuvor sind Einkommen, zulässige Abzüge, Rangfolge und Einsatzobliegenheiten sorgfältig zu bestimmen. Vorrangige Ansprüche werden vor nachrangigen Ansprüchen berücksichtigt.

Rechtliche Bedeutung

Die Mangelfallberechnung verteilt einen unvermeidbaren Fehlbetrag nach nachvollziehbaren Maßstäben. Sie ersetzt nicht die Prüfung, ob der Verpflichtete mehr Einkommen erzielen könnte.

Voraussetzungen und Folgen

Bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Fiktives Einkommen kann die Verteilungsmasse erhöhen.

Beispiel

Nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts verbleiben 600 Euro, während zwei gleichrangige Kinder zusammen 900 Euro benötigen. Der verfügbare Betrag wird proportional aufgeteilt.

Häufige Fragen

Wer steht in der ersten Rangstufe?

Insbesondere minderjährige und privilegierte volljährige Kinder.

Bleibt der Selbstbehalt immer unberührt?

Er ist ein wesentlicher Richtwert, kann aber im Einzelfall angepasst werden.

Was ist die Verteilungsmasse?

Das nach Abzug des maßgeblichen Selbstbehalts verfügbare Einkommen.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Selbstbehalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternzeit.

Vertiefend: § 1603 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Ehe

    Die Ehe ist eine auf Dauer angelegte, gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft zweier Personen, die durch die Eheschließung vor dem Standesbeamten begründet wird. Sie erzeugt persönliche und vermögensrechtliche Rechte und Pflichten, insbesondere zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zum Familienunterhalt und zur gegenseitigen Verantwortung. Das Eherecht ist Teil des Familienrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Verfassungsrechtlich steht die Ehe unter…

  • |

    Vertretung des Kindes

    Vertretung des Kindes ist die rechtliche Befugnis der Sorgeberechtigten, für ein minderjähriges Kind Willenserklärungen abzugeben, entgegenzunehmen und seine Rechte gerichtlich oder außergerichtlich wahrzunehmen. Nach § 1629 BGB vertreten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich. Alleinvertretung besteht insbesondere bei Alleinsorge, übertragener Einzelentscheidung oder Gefahr im Verzug. Gesetzliche Vertretung ist ausgeschlossen, wenn Interessenkollisionen oder besondere gesetzliche…

  • |

    Lex causae

    Lex causae ist das durch eine Kollisionsnorm berufene Sachrecht, das die eigentliche grenzüberschreitende Rechtsfrage entscheidet. Es regelt beispielsweise Zustandekommen, Inhalt, Wirkungen oder Erlöschen eines Vertrags, einer Ehe oder eines Erbrechtsverhältnisses, soweit die maßgebliche Kollisionsnorm dies anordnet. Von der lex causae sind das Kollisionsrecht und die Verfahrensregeln des angerufenen Gerichts zu unterscheiden. Ihr Umfang ergibt sich…

  • Kindesunterhalt

    Kindesunterhalt ist der gesetzliche Anspruch eines Kindes gegen seine Eltern auf Deckung seines gesamten Lebensbedarfs. Er umfasst insbesondere Ernährung, Wohnung, Kleidung, Bildung, Betreuung und angemessene persönliche Bedürfnisse. Leben die Eltern getrennt, erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht bei minderjährigen Kindern regelmäßig durch Pflege und Erziehung als Naturalunterhalt; der andere leistet grundsätzlich Barunterhalt. Höhe und Leistungsfähigkeit…

  • Widerrufsrecht

    Das Widerrufsrecht erlaubt einem Verbraucher, sich innerhalb einer gesetzlichen Frist ohne Angabe von Gründen von bestimmten Verträgen zu lösen. Es besteht insbesondere bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Der Widerruf erfolgt durch eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Nach wirksamem Widerruf sind die empfangenen Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren. Widerrufsfrist Die Frist beträgt regelmäßig 14 Tage….

  • |

    Umgangsrecht der Großeltern

    Das Umgangsrecht der Großeltern ist das in § 1685 BGB geregelte Recht auf persönlichen Kontakt mit ihrem Enkel, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Anders als bei Eltern wird die Kindeswohldienlichkeit nicht gesetzlich vermutet; die Großeltern müssen sie im Streitfall darlegen. Bedeutung haben eine gewachsene Bindung, Verlässlichkeit und die Bereitschaft, den Erziehungsvorrang der…