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Mangelfall

Mangelfall bezeichnet eine Unterhaltssituation, in der das für Unterhaltszahlungen verfügbare Einkommen des Verpflichteten nicht ausreicht, um sämtliche gleichrangigen Ansprüche vollständig zu erfüllen, ohne seinen notwendigen Selbstbehalt zu unterschreiten. Die vorhandene Verteilungsmasse wird dann nach einer Quote auf die gleichrangigen Berechtigten verteilt. Zuvor sind Einkommen, zulässige Abzüge, Rangfolge und Einsatzobliegenheiten sorgfältig zu bestimmen. Vorrangige Ansprüche werden vor nachrangigen Ansprüchen berücksichtigt.

Rechtliche Bedeutung

Die Mangelfallberechnung verteilt einen unvermeidbaren Fehlbetrag nach nachvollziehbaren Maßstäben. Sie ersetzt nicht die Prüfung, ob der Verpflichtete mehr Einkommen erzielen könnte.

Voraussetzungen und Folgen

Bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Fiktives Einkommen kann die Verteilungsmasse erhöhen.

Beispiel

Nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts verbleiben 600 Euro, während zwei gleichrangige Kinder zusammen 900 Euro benötigen. Der verfügbare Betrag wird proportional aufgeteilt.

Häufige Fragen

Wer steht in der ersten Rangstufe?

Insbesondere minderjährige und privilegierte volljährige Kinder.

Bleibt der Selbstbehalt immer unberührt?

Er ist ein wesentlicher Richtwert, kann aber im Einzelfall angepasst werden.

Was ist die Verteilungsmasse?

Das nach Abzug des maßgeblichen Selbstbehalts verfügbare Einkommen.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Selbstbehalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternzeit.

Vertiefend: § 1603 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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