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Vermögensverzeichnis des Kindes

Vermögensverzeichnis des Kindes ist eine von den Eltern zu erstellende Übersicht über bestimmtes Vermögen, das ihrer Verwaltung unterliegt und dem Kind insbesondere von Todes wegen oder anlässlich eines Sterbefalls zufällt. Nach § 1640 BGB ist das Verzeichnis mit einer Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Familiengericht einzureichen. Die Pflicht entfällt unter anderem, wenn der Wert des betreffenden Erwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt oder eine zulässige abweichende Anordnung vorliegt.

Rechtliche Bedeutung

Das Verzeichnis ermöglicht gerichtliche Kontrolle der Vermögenssorge und dokumentiert den Ausgangsbestand. Es betrifft nicht automatisch jedes bereits vorhandene Vermögen des Kindes.

Voraussetzungen und Folgen

Erfasst werden die Vermögensgegenstände und Werte in nachvollziehbarer Form. Bei ungenügender Einreichung kann das Gericht eine Aufnahme durch Behörde, Beamten oder Notar anordnen.

Beispiel

Ein minderjähriges Kind erbt Wertpapiere und Bankguthaben im Wert von 40.000 Euro. Die Eltern erstellen eine vollständige Übersicht und reichen sie versichert beim Familiengericht ein.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht bei jeder Erbschaft?

Nein. § 1640 BGB enthält insbesondere eine Wertgrenze von 15.000 Euro und weitere Ausnahmen.

Müssen Haushaltsgegenstände einzeln aufgeführt werden?

Bei Haushaltsgegenständen genügt nach dem Gesetz grundsätzlich die Angabe des Gesamtwerts.

Was geschieht bei einem mangelhaften Verzeichnis?

Das Familiengericht kann anordnen, dass eine zuständige Stelle oder ein Notar das Verzeichnis aufnimmt.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Elterliche Sorge, Kindeswohl, Kindeswille und Getrenntleben hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet § 1640 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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