Externe Teilung
Externe Teilung ist eine Form des Versorgungsausgleichs, bei der der Ausgleichswert eines Anrechts nicht beim bisherigen Versorgungsträger geteilt, sondern auf einen anderen Zielversorgungsträger übertragen wird. Dort entsteht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenes Versorgungsanrecht. Sie ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig, insbesondere aufgrund einer Vereinbarung der Beteiligten oder bei bestimmten Anrechten innerhalb vorgegebener Wertgrenzen. Die Wahl der Zielversorgung kann die spätere Leistungshöhe erheblich beeinflussen.
Rechtliche Bedeutung
Anders als bei der internen Teilung wechselt der Kapitalwert das Versorgungssystem. Deshalb sind Zielversorgung, Kosten und Renditechancen sorgfältig zu prüfen.
Voraussetzungen und Folgen
Der Berechtigte kann unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Zielversorgung wählen. Ohne wirksame Wahl greift die gesetzlich vorgesehene Auffanglösung.
Beispiel
Eine kleine betriebliche Anwartschaft wird extern geteilt. Der Versorgungsträger zahlt den gerichtlich festgelegten Kapitalbetrag an eine vom Berechtigten gewählte zulässige Zielversorgung.
Häufige Fragen
Kann der Berechtigte jedes Produkt wählen?
Nein. Die Zielversorgung muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Ist externe Teilung der Regelfall?
Nein. Grundsätzlich hat die interne Teilung Vorrang.
Wer überträgt das Kapital?
Der bisherige Versorgungsträger leistet nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Getrenntleben, Internationales Familienrecht.
Vertiefend: § 14 VersAusglG.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.