| |

Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren ermöglicht dem Verletzten einer Straftat, vermögensrechtliche Ansprüche aus der Tat bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Er kann insbesondere Schadensersatz oder Schmerzensgeld beantragen, soweit der Anspruch zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und nicht anderweitig rechtshängig ist. Das Strafgericht entscheidet darüber zusammen mit dem Strafurteil oder sieht unter gesetzlichen Voraussetzungen von einer Entscheidung ab. Ziel ist es, ein zusätzliches Zivilverfahren zu vermeiden und Opferrechte zu stärken.

Rechtliche Bedeutung

Das Verfahren verbindet Straf- und Zivilrecht, ohne den zivilrechtlichen Anspruch in eine Strafe umzuwandeln.

Voraussetzungen und Folgen

Der Antrag muss Gegenstand und Grund des Anspruchs hinreichend bezeichnen. Der Angeklagte erhält rechtliches Gehör; das Gericht prüft Anspruch und Entscheidungsreife.

Beispiel

Nach einer vorsätzlichen Körperverletzung beantragt der Verletzte im Strafprozess Schmerzensgeld. Das Gericht verurteilt den Angeklagten zugleich zur Zahlung.

Häufige Fragen

Wer darf den Antrag stellen?

Der Verletzte oder sein Rechtsnachfolger kann den aus der Straftat erwachsenen Anspruch geltend machen.

Entstehen zusätzliche Gerichtskosten?

Kostenfolgen richten sich nach den besonderen Vorschriften und dem Ausgang des Adhäsionsverfahrens.

Muss das Strafgericht immer entscheiden?

Nein. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann es von einer Entscheidung absehen.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 403 StPO.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Umgangsrecht der Großeltern

    Das Umgangsrecht der Großeltern ist das in § 1685 BGB geregelte Recht auf persönlichen Kontakt mit ihrem Enkel, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Anders als bei Eltern wird die Kindeswohldienlichkeit nicht gesetzlich vermutet; die Großeltern müssen sie im Streitfall darlegen. Bedeutung haben eine gewachsene Bindung, Verlässlichkeit und die Bereitschaft, den Erziehungsvorrang der…

  • Tötungsdelikte

    Tötungsdelikte sind Straftaten, deren Tatbestand die vorsätzliche oder fahrlässige Verursachung des Todes eines Menschen erfasst. Der Begriff gehört zum Strafrecht und dient dem Schutz bestimmter individueller oder allgemeiner Rechtsgüter. Für eine Strafbarkeit müssen die gesetzlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind die einschlägigen Strafgesetze und ihre Auslegung durch die…

  • | |

    Verbraucherinsolvenz

    Verbraucherinsolvenz bezeichnet das vereinfachte Insolvenzverfahren für eine natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder deren frühere Selbstständigkeit überschaubar ist und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen hinterlassen hat. Es dient dazu, das vorhandene Vermögen geordnet unter den Gläubigern zu verteilen und dem redlichen Schuldner auf Antrag eine Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Vor dem gerichtlichen Antrag ist…

  • Gesamtstrafenbildung

    Gesamtstrafenbildung ist das Verfahren, mit dem das Gericht bei mehreren selbstständigen Straftaten aus den jeweils festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe bestimmt. Zunächst werden für jede Tat Einzelstrafen gebildet. Die höchste davon ist die Einsatzstrafe; sie wird unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der Taten erhöht. Eine bloße Addition ist unzulässig. Die Gesamtstrafe muss die…

  • Fahrlässige Brandstiftung

    Fahrlässige Brandstiftung ist das fahrlässige Verursachen einer Brandstiftung an den von § 306d StGB erfassten Tatobjekten oder Gefährdungslagen. Der Begriff gehört zum Strafrecht und dient dem Schutz bestimmter individueller oder allgemeiner Rechtsgüter. Für eine Strafbarkeit müssen die gesetzlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind die einschlägigen Strafgesetze und ihre…

  • | |

    Erfüllungsgehilfe

    Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit tätig wird. Nach § 278 BGB muss sich der Schuldner dessen vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ein Weisungsverhältnis ist nicht erforderlich. Entscheidend ist der funktionale Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung. Anders als bei § 831 BGB…