Fahrlässige Brandstiftung
Fahrlässige Brandstiftung ist nach § 306d StGB die sorgfaltswidrige Verwirklichung bestimmter Brandstiftungstatbestände. Erfasst werden fahrlässiges Inbrandsetzen oder Zerstören der in § 306 Abs. 1 StGB genannten fremden Sachen und der in § 306a Abs. 1 StGB geschützten Räumlichkeiten. Bei § 306a Abs. 2 StGB unterscheidet das Gesetz danach, ob nur die konkrete Gesundheitsgefahr oder auch die Brandhandlung fahrlässig verursacht wurde. Entscheidend sind objektive Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und individuelle Vermeidbarkeit.
Regelungsstruktur des § 306d StGB
§ 306d Abs. 1 StGB erfasst die fahrlässige Tat in den Fällen des § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1. Außerdem gilt Absatz 1, wenn der Täter eine Sache vorsätzlich in Brand setzt oder durch Brandlegung zerstört, die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung nach § 306a Abs. 2 aber fahrlässig verursacht. Absatz 2 betrifft die Kombination aus fahrlässiger Brandhandlung und fahrlässiger Gefahrverursachung.
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl der Erfolg objektiv vorhersehbar und vermeidbar ist. Auf Schuldebene muss der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten zur sorgfältigen Verhaltensweise in der Lage gewesen sein. Das bloße Entstehen eines Brandes beweist die Sorgfaltspflichtverletzung nicht.
Sorgfaltspflicht
Maßgeblich sind gesetzliche Brandschutzpflichten, technische Regeln und die Anforderungen, die ein besonnener Mensch in der konkreten Lage beachten würde. Typische Pflichtverletzungen sind das unbeaufsichtigte Betreiben offener Flammen, unsachgemäße Arbeiten mit Funkenflug oder das Ablegen heißer Asche in brennbaren Behältern. Der konkrete Risikozusammenhang muss festgestellt werden.
Vorhersehbarkeit und Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der Brandverlauf muss in seinen wesentlichen Zügen vorhersehbar gewesen sein. Zudem muss sich gerade die durch die Pflichtverletzung geschaffene Gefahr im Brand oder in der Gesundheitsgefährdung verwirklicht haben. Wäre der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten, fehlt regelmäßig der Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Tatobjekte und Branderfolg
Für die Begriffe des Inbrandsetzens und der Zerstörung durch Brandlegung gelten dieselben Anforderungen wie bei der vorsätzlichen Brandstiftung. Ein wesentlicher Bestandteil muss selbständig brennen oder das Tatobjekt muss infolge der Brandlegung ganz oder teilweise unbrauchbar werden. § 306 Abs. 1 verlangt zusätzlich eine fremde Sache.
Fahrlässige schwere Brandstiftung
Über § 306d werden auch die Schutzobjekte der schweren Brandstiftung einbezogen. Bei einer Wohnung ist daher nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Bewohner gefährdet wird; § 306a Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. § 306a Abs. 2 verlangt dagegen eine konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen.
Abgrenzung zum Vorsatz
Wer den Branderfolg für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz. Vertraut der Täter dagegen ernsthaft darauf, dass es nicht brennen werde, kann bewusste Fahrlässigkeit vorliegen. Die Abgrenzung richtet sich nach einer Gesamtwürdigung, insbesondere nach Gefährlichkeit, Kenntnisstand und Sicherungsmaßnahmen.
Strafrahmen und tätige Reue
§ 306d Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an; nach Absatz 2 sind es bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. § 306e Abs. 2 StGB ermöglicht bei freiwilligem Löschen vor Eintritt eines erheblichen Schadens ein Absehen von Strafe. Bei rechtzeitigem ernsthaftem Bemühen kann dies auch gelten, wenn der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird.
Beispiel
Handwerker H führt Schweißarbeiten unmittelbar neben ungeschütztem Dämmmaterial aus und verlässt den Bereich, ohne ihn auf Glutnester zu kontrollieren. Stunden später brennt ein wesentlicher Gebäudeteil. War der Brand bei Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen vorhersehbar und vermeidbar, kann H sich nach § 306d Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Häufige Fragen
Ist jeder versehentlich verursachte Brand strafbar?
Nein. Erforderlich sind ein gesetzliches Tatobjekt, ein tatbestandsmäßiger Branderfolg und eine zurechenbare Fahrlässigkeit.
Muss der Täter den Brand vorhersehen?
Der Erfolg muss objektiv vorhersehbar sein; für die Schuld kommt zusätzlich die persönliche Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit hinzu.
Kann auch eine eigene Wohnung Tatobjekt sein?
Ja, § 306a Abs. 1 schützt bestimmte Räumlichkeiten unabhängig von ihrer Fremdheit.
Wirkt freiwilliges Löschen strafbefreiend?
Unter den Voraussetzungen des § 306e Abs. 2 StGB kann das Gericht von Strafe absehen.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 306d StGB, die Bezugsnormen § 306 und § 306a StGB sowie § 306e StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.