Fahrlässige Brandstiftung

Fahrlässige Brandstiftung ist nach § 306d StGB die sorgfaltswidrige Verwirklichung bestimmter Brandstiftungstatbestände. Erfasst werden fahrlässiges Inbrandsetzen oder Zerstören der in § 306 Abs. 1 StGB genannten fremden Sachen und der in § 306a Abs. 1 StGB geschützten Räumlichkeiten. Bei § 306a Abs. 2 StGB unterscheidet das Gesetz danach, ob nur die konkrete Gesundheitsgefahr oder auch die Brandhandlung fahrlässig verursacht wurde. Entscheidend sind objektive Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und individuelle Vermeidbarkeit.

Regelungsstruktur des § 306d StGB

§ 306d Abs. 1 StGB erfasst die fahrlässige Tat in den Fällen des § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1. Außerdem gilt Absatz 1, wenn der Täter eine Sache vorsätzlich in Brand setzt oder durch Brandlegung zerstört, die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung nach § 306a Abs. 2 aber fahrlässig verursacht. Absatz 2 betrifft die Kombination aus fahrlässiger Brandhandlung und fahrlässiger Gefahrverursachung.

Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl der Erfolg objektiv vorhersehbar und vermeidbar ist. Auf Schuldebene muss der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten zur sorgfältigen Verhaltensweise in der Lage gewesen sein. Das bloße Entstehen eines Brandes beweist die Sorgfaltspflichtverletzung nicht.

Sorgfaltspflicht

Maßgeblich sind gesetzliche Brandschutzpflichten, technische Regeln und die Anforderungen, die ein besonnener Mensch in der konkreten Lage beachten würde. Typische Pflichtverletzungen sind das unbeaufsichtigte Betreiben offener Flammen, unsachgemäße Arbeiten mit Funkenflug oder das Ablegen heißer Asche in brennbaren Behältern. Der konkrete Risikozusammenhang muss festgestellt werden.

Vorhersehbarkeit und Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Der Brandverlauf muss in seinen wesentlichen Zügen vorhersehbar gewesen sein. Zudem muss sich gerade die durch die Pflichtverletzung geschaffene Gefahr im Brand oder in der Gesundheitsgefährdung verwirklicht haben. Wäre der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten, fehlt regelmäßig der Pflichtwidrigkeitszusammenhang.

Tatobjekte und Branderfolg

Für die Begriffe des Inbrandsetzens und der Zerstörung durch Brandlegung gelten dieselben Anforderungen wie bei der vorsätzlichen Brandstiftung. Ein wesentlicher Bestandteil muss selbständig brennen oder das Tatobjekt muss infolge der Brandlegung ganz oder teilweise unbrauchbar werden. § 306 Abs. 1 verlangt zusätzlich eine fremde Sache.

Fahrlässige schwere Brandstiftung

Über § 306d werden auch die Schutzobjekte der schweren Brandstiftung einbezogen. Bei einer Wohnung ist daher nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Bewohner gefährdet wird; § 306a Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. § 306a Abs. 2 verlangt dagegen eine konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen.

Abgrenzung zum Vorsatz

Wer den Branderfolg für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz. Vertraut der Täter dagegen ernsthaft darauf, dass es nicht brennen werde, kann bewusste Fahrlässigkeit vorliegen. Die Abgrenzung richtet sich nach einer Gesamtwürdigung, insbesondere nach Gefährlichkeit, Kenntnisstand und Sicherungsmaßnahmen.

Strafrahmen und tätige Reue

§ 306d Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an; nach Absatz 2 sind es bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. § 306e Abs. 2 StGB ermöglicht bei freiwilligem Löschen vor Eintritt eines erheblichen Schadens ein Absehen von Strafe. Bei rechtzeitigem ernsthaftem Bemühen kann dies auch gelten, wenn der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird.

Beispiel

Handwerker H führt Schweißarbeiten unmittelbar neben ungeschütztem Dämmmaterial aus und verlässt den Bereich, ohne ihn auf Glutnester zu kontrollieren. Stunden später brennt ein wesentlicher Gebäudeteil. War der Brand bei Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen vorhersehbar und vermeidbar, kann H sich nach § 306d Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Häufige Fragen

Ist jeder versehentlich verursachte Brand strafbar?

Nein. Erforderlich sind ein gesetzliches Tatobjekt, ein tatbestandsmäßiger Branderfolg und eine zurechenbare Fahrlässigkeit.

Muss der Täter den Brand vorhersehen?

Der Erfolg muss objektiv vorhersehbar sein; für die Schuld kommt zusätzlich die persönliche Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit hinzu.

Kann auch eine eigene Wohnung Tatobjekt sein?

Ja, § 306a Abs. 1 schützt bestimmte Räumlichkeiten unabhängig von ihrer Fremdheit.

Wirkt freiwilliges Löschen strafbefreiend?

Unter den Voraussetzungen des § 306e Abs. 2 StGB kann das Gericht von Strafe absehen.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Maßgeblich sind § 306d StGB, die Bezugsnormen § 306 und § 306a StGB sowie § 306e StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Strafbefehl

    Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Strafbefehlsverfahren. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht bei einfach gelagerten Fällen ohne Hauptverhandlung bestimmte Rechtsfolgen festsetzen. Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen; dann wird grundsätzlich eine Hauptverhandlung durchgeführt. Bedeutung und Voraussetzungen Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht und dem konkreten Einzelfall….

  • Nachstellung

    Nachstellung ist nach § 238 StGB das unbefugte wiederholte Verfolgen oder Bedrängen einer anderen Person durch gesetzlich bezeichnete oder vergleichbare Handlungen, wenn das Verhalten geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Tatbestand erfasst körperliches und digitales Stalking. Seit der Neufassung genügt die objektive Eignung zur Beeinträchtigung; das Opfer muss seine Lebensführung nicht nachweisbar…

  • Bewährungshelfer

    Der Bewährungshelfer unterstützt und überwacht einen Verurteilten, den das Gericht während der Bewährungszeit seiner Aufsicht und Leitung unterstellt hat. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 56d StGB. Seine Aufgabe verbindet soziale Hilfe mit gerichtlicher Kontrolle: Er fördert stabile Lebensverhältnisse, begleitet die Erfüllung von Auflagen und Weisungen und berichtet dem Gericht in festgelegten Abständen sowie über erhebliche Verstöße….

  • Persönliches Merkmal im Strafrecht

    Ein persönliches Merkmal im Strafrecht ist eine täterbezogene Eigenschaft, ein besonderes Verhältnis oder ein sonstiger persönlicher Umstand, an den das Gesetz die Strafbarkeit oder den Strafrahmen knüpft. Für Beteiligungsfälle unterscheidet § 28 StGB zwischen strafbegründenden und strafmodifizierenden Merkmalen. § 14 StGB regelt dagegen, wann strafbegründende Merkmale eines Vertretenen auf einen für ihn handelnden Vertreter oder…

  • Diebstahl

    Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Der Grundtatbestand ist in § 242 StGB geregelt. Neben Vorsatz ist eine Zueignungsabsicht erforderlich; auch der…

  • |

    Falsche uneidliche Aussage

    Eine falsche uneidliche Aussage begeht nach § 153 StGB ein Zeuge oder Sachverständiger, der vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle vorsätzlich falsch aussagt, ohne die Aussage zu beschwören. Die Strafbarkeit setzt eine objektiv unwahre Aussage innerhalb des Vernehmungsgegenstands und Vorsatz voraus. Beschuldigte und Parteien sind grundsätzlich keine tauglichen Täter dieser Vorschrift….