Verbraucherinsolvenz
Verbraucherinsolvenz bezeichnet das vereinfachte Insolvenzverfahren für eine natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder deren frühere Selbstständigkeit überschaubar ist und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen hinterlassen hat. Es dient dazu, das vorhandene Vermögen geordnet unter den Gläubigern zu verteilen und dem redlichen Schuldner auf Antrag eine Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Vor dem gerichtlichen Antrag ist grundsätzlich ein außergerichtlicher Einigungsversuch erforderlich.
Rechtliche Einordnung
Die Insolvenzordnung regelt das Verfahren. Verbraucher müssen nach § 305 InsO regelmäßig durch eine geeignete Person oder Stelle bescheinigen lassen, dass ein ernsthafter außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch gescheitert ist. Danach prüft das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag und die Verfahrensvoraussetzungen.
Rechtsfolgen und praktische Bedeutung
Mit der Eröffnung werden Einzelmaßnahmen der Zwangsvollstreckung weitgehend durch das gemeinschaftliche Insolvenzverfahren ersetzt. Ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder erfasst und verwertet die Insolvenzmasse. Nicht jeder Vermögenswert ist pfändbar; der notwendige Lebensunterhalt bleibt geschützt.
Abgrenzung
Die Verbraucherinsolvenz ist nicht mit einer sofortigen Schuldenlöschung gleichzusetzen. Die Restschuldbefreiung bildet einen eigenen Verfahrensabschnitt und setzt einen Antrag sowie die Erfüllung gesetzlicher Obliegenheiten voraus. Bestimmte Forderungen können von ihrer Wirkung ausgenommen sein.
Beispiel
Ein überschuldeter Arbeitnehmer kann Raten an mehrere Gläubiger nicht mehr bedienen. Nach erfolgloser Beratung und einem gescheiterten Einigungsplan beantragt er beim Insolvenzgericht die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz und zugleich Restschuldbefreiung.
Häufige Fragen
Wer kann Verbraucherinsolvenz beantragen?
Vor allem eine natürliche Person ohne laufende selbstständige Tätigkeit; bei früherer Selbstständigkeit gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Ist eine Schuldnerberatung vorgeschrieben?
Erforderlich ist grundsätzlich ein bescheinigter außergerichtlicher Einigungsversuch durch eine geeignete Person oder Stelle.
Werden alle Schulden erlassen?
Nein. Die Restschuldbefreiung wirkt weit, erfasst aber gesetzlich ausgenommene Forderungen nicht.
Verwandte Begriffe und Quellen
Insolvenzordnung sowie zivilrecht-faq.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.