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Berufungsbeschränkung

Die Berufungsbeschränkung ist die Begrenzung einer strafprozessualen Berufung auf bestimmte, rechtlich und tatsächlich selbstständig überprüfbare Teile des angefochtenen Urteils. Der Berufungsführer kann etwa nur den Rechtsfolgenausspruch, eine einzelne Tat oder bestimmte Nebenfolgen angreifen. Der nicht angefochtene Teil wird grundsätzlich rechtskräftig und bindet das Berufungsgericht. Unwirksam ist eine Beschränkung, wenn der verbleibende Teil nicht unabhängig beurteilt werden kann oder innere Widersprüche entstehen würden.

Rechtliche Bedeutung

§ 318 StPO erlaubt die Beschränkung bereits bei Einlegung oder später während des Berufungsverfahrens.

Voraussetzungen und Folgen

Die Erklärung muss eindeutig sein. Das Berufungsgericht prüft von Amts wegen, ob der angegriffene Urteilsteil vom übrigen Urteil trennbar ist.

Beispiel

Der Angeklagte akzeptiert den Schuldspruch wegen Diebstahls, hält aber die Freiheitsstrafe für zu hoch. Er beschränkt seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch.

Häufige Fragen

Kann die Berufung nur auf die Strafe beschränkt werden?

Ja, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch eine selbstständige Strafzumessung ermöglichen.

Werden nicht angegriffene Teile geprüft?

Grundsätzlich nicht; sie erwachsen in Teilrechtskraft.

Kann eine Beschränkung zurückgenommen werden?

Ihre nachträgliche Erweiterung ist nach Eintritt der Teilrechtskraft regelmäßig ausgeschlossen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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