|

Gegenerklärung im Revisionsverfahren

Die Gegenerklärung im Revisionsverfahren ist die Stellungnahme des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zu den vom Revisionsführer erhobenen Verfahrensrügen. Nach Eingang der Revisionsbegründung kann insbesondere das Ausgangsgericht tatsächliche Vorgänge aus der Hauptverhandlung erläutern, die für die Beurteilung einer Rüge bedeutsam sind. Die Erklärung darf das Sitzungsprotokoll nicht beliebig ersetzen oder neue Urteilsgründe schaffen. Sie wird dem Revisionsgericht mit den Akten vorgelegt und muss dem Betroffenen grundsätzlich zur Kenntnis gelangen.

Rechtliche Bedeutung

§ 347 StPO sieht die Möglichkeit einer schriftlichen Gegenerklärung vor. Sie unterstützt die revisionsgerichtliche Aufklärung des behaupteten Verfahrensablaufs.

Voraussetzungen und Folgen

Ihr Beweiswert hängt vom Gegenstand der Rüge und von der gesetzlichen Protokollbeweiskraft ab. Widersprüche sind vom Revisionsgericht sorgfältig zu würdigen.

Beispiel

Die Revision behauptet, ein Beweisantrag sei anders behandelt worden als protokolliert. Der Vorsitzende nimmt hierzu schriftlich Stellung; die Erklärung wird den Verfahrensakten beigefügt.

Häufige Fragen

Wer verfasst die Gegenerklärung?

In Betracht kommen insbesondere Staatsanwaltschaft und das Gericht, dessen Verfahren angegriffen wird.

Kann sie das Urteil ergänzen?

Nein. Fehlende sachliche Urteilsgründe dürfen nachträglich nicht geschaffen werden.

Muss die Verteidigung sie erhalten?

Rechtliches Gehör verlangt grundsätzlich Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Form der Verfassungsbeschwerde

    Die Form der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach § 23 Absatz 1 BVerfGG. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss begründet werden; eine einfache E-Mail genügt grundsätzlich nicht. Zugelassene elektronische Übermittlungswege müssen die gesetzlichen technischen und formellen Anforderungen erfüllen. Der Beschwerdeführer hat den angegriffenen Hoheitsakt und das verletzte Recht zu bezeichnen. Entscheidende Unterlagen sind beizufügen oder…

  • |

    Streitverkündung

    Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten über einen anhängigen Rechtsstreit, wenn eine Partei für den Fall ihres Unterliegens einen Gewährleistungs- oder Ersatzanspruch gegen den Dritten erwartet oder dessen Anspruch befürchtet. Sie erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, der Grund und Lage des Prozesses bezeichnet. Der Dritte kann als Nebenintervenient beitreten. Auch ohne Beitritt können Feststellungen…

  • Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Eigenverantwortliche Selbstgefährdung liegt vor, wenn der Betroffene das Risiko für sein eigenes Rechtsgut erkennt, sich frei dafür entscheidet und das unmittelbar gefährdende Geschehen selbst beherrscht. Wer diese Entscheidung lediglich veranlasst, ermöglicht oder fördert, ist für die daraus entstehende Verletzung oder Tötung grundsätzlich nicht nach den allgemeinen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten verantwortlich. Die Zurechnungsbegrenzung entfällt insbesondere bei…

  • Sachpfändung

    Die Sachpfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Gegenstände des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher nimmt dabei pfändbare Sachen in Besitz oder kennzeichnet sie als gepfändet. Mit der Pfändung entsteht ein staatliches Pfändungspfandrecht; die Sache kann später verwertet werden, um die Forderung des Gläubigers zu befriedigen. Unpfändbare Gegenstände, insbesondere notwendige Haushalts- und Berufssachen, bleiben zum…

  • Erfolgsqualifiziertes Delikt

    Ein erfolgsqualifiziertes Delikt verbindet ein vorsätzlich verwirklichtes Grunddelikt mit einer besonderen schweren Folge, an die das Gesetz eine höhere Strafe knüpft. Nach § 18 StGB muss dem Täter oder Teilnehmer hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein, sofern das Gesetz nicht eine strengere Schuldform verlangt. Zwischen Grundtat und schwerer Folge genügt nicht jede Ursächlichkeit: In…

  • Unterlassen im Strafrecht

    Unterlassen im Strafrecht ist das Nichtvornehmen einer rechtlich erwarteten Handlung, obwohl der Täter handeln kann. Strafbar ist es entweder, weil ein Tatbestand gerade das Untätigbleiben erfasst, oder weil der Täter als Garant einen tatbestandlichen Erfolg nicht verhindert. Im zweiten Fall verlangt § 13 StGB insbesondere eine besondere Einstandspflicht und die Gleichwertigkeit mit aktivem Tun. Zusätzlich…