Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung liegt vor, wenn der Betroffene das Risiko für sein eigenes Rechtsgut erkennt, sich frei dafür entscheidet und das unmittelbar gefährdende Geschehen selbst beherrscht. Wer diese Entscheidung lediglich veranlasst, ermöglicht oder fördert, ist für die daraus entstehende Verletzung oder Tötung grundsätzlich nicht nach den allgemeinen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten verantwortlich. Die Zurechnungsbegrenzung entfällt insbesondere bei Wissensdefiziten, fehlender Freiverantwortlichkeit, überlegener Tatherrschaft des Dritten oder einer fortbestehenden besonderen Schutzpflicht.
Grundsatz der Selbstverantwortung
Die Tatbestände der Körperverletzung und Tötung schützen vor der Verletzung eines anderen. Eine frei verantwortete Selbstschädigung erfüllt diese Tatbestände grundsätzlich nicht. Deshalb ist auch die bloße Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung im Ausgangspunkt nicht als Teilnahme an einer fremden Körperverletzungs- oder Tötungstat strafbar.
Dogmatisch wird das Ergebnis insbesondere mit dem Selbstverantwortungsprinzip und der objektiven Zurechnung begründet. Der eingetretene Erfolg wird dem Dritten nicht zugerechnet, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das der Betroffene informiert, freiwillig und in eigener Herrschaft übernommen hat.
Voraussetzungen
Risikobewusstsein
Der Betroffene muss Art und Tragweite der Gefahr im Wesentlichen erfassen. Kennt der Dritte einen erheblichen gefahrbegründenden Umstand, den der Betroffene nicht kennt, kann überlegenes Sachwissen die Eigenverantwortlichkeit ausschließen. Eine abstrakte Warnung genügt nicht immer, wenn sie das konkrete Ausmaß des Risikos verschleiert.
Freiverantwortliche Entscheidung
Die Entscheidung darf nicht auf Zwang, Täuschung oder einem die Selbstbestimmung ausschließenden Zustand beruhen. Bei Kindern, erheblich berauschten Personen oder Menschen in akuten psychischen Ausnahmesituationen bedarf die Freiverantwortlichkeit besonders sorgfältiger Prüfung. In der Rechtswissenschaft ist umstritten, ob die Maßstäbe der Einwilligungsfähigkeit oder die Regeln über Schuld- und Entschuldigungsfähigkeit entsprechend heranzuziehen sind.
Herrschaft über den letzten Gefährdungsakt
Für die Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdgefährdung ist wesentlich, wer das unmittelbar schädigende Geschehen beherrscht. Nimmt der Betroffene das gefährliche Mittel selbst ein, spricht dies für Selbstgefährdung. Verabreicht es der Dritte und beherrscht damit den letzten unumkehrbaren Akt, kann eine einverständliche Fremdgefährdung oder Fremdschädigung vorliegen.
Abgrenzung zur einverständlichen Fremdgefährdung
Bei der einverständlichen Fremdgefährdung setzt der Dritte den unmittelbar gefährdenden Akt, während der Betroffene dem Risiko zustimmt. Die Abgrenzung richtet sich nach der Herrschaft über das Gefährdungsgeschehen. Eine Zustimmung beseitigt die Zurechnung nicht automatisch; ihre Wirkung ist nach den Regeln über die Einwilligung und dem Schutzzweck des jeweiligen Tatbestands zu beurteilen.
Grenzen der Zurechnungsbefreiung
Der Dritte bleibt verantwortlich, wenn der Betroffene die Gefahr nicht überblickt, seine Entscheidung nicht frei bildet oder der Dritte kraft überlegenen Wissens das Risiko besser erfasst. Grenzen bestehen außerdem, wenn eine besondere Garantenpflicht oder die Herrschaft über eine Gefahrenquelle fortbesteht. Dann kann nach Eintritt der akuten Gefahr eine Pflicht zur Rettung entstehen, auch wenn die ursprüngliche Selbstgefährdung eigenverantwortlich begonnen wurde. Die Grundlagen erläutert der Beitrag zum Unterlassen im Strafrecht.
Unabhängig davon kann § 323c StGB Hilfeleistung verlangen. Bei einem unechten Unterlassungsdelikt richtet sich eine weitergehende Erfolgsverantwortung nach § 13 StGB.
Sonderfall Selbsttötung
Die eigenverantwortliche Selbsttötung ist keine Tötung eines anderen. Ihre bloße Veranlassung oder Förderung ist daher nach den allgemeinen Teilnahmevorschriften grundsätzlich nicht als Anstiftung oder Beihilfe zu einem Tötungsdelikt strafbar. Übernimmt der Dritte dagegen die Tatherrschaft über den unmittelbar tödlichen Akt, kommt insbesondere eine Strafbarkeit nach § 216 StGB oder einem anderen Tötungstatbestand in Betracht.
Beispiel
A erklärt dem volljährigen und urteilsfähigen B vollständig, welche erheblichen Risiken mit der Einnahme einer Substanz verbunden sind. B entscheidet sich ohne Druck zur Einnahme und nimmt die Substanz selbst ein. Verwirklicht sich genau das bewusst übernommene Risiko, spricht dies für eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Hat A dagegen die tatsächliche Gefährlichkeit verharmlost oder erkennt B sie wegen einer Intoxikation nicht, kann die Zurechnung anders ausfallen.
Beweisfragen
Festzustellen sind insbesondere Kenntnisstand, Entscheidungsfähigkeit, Willensfreiheit und tatsächliche Herrschaft über den Gefährdungsakt. Zweifel an einer tragfähigen Entscheidung dürfen nicht durch die bloße Feststellung ersetzt werden, der Betroffene habe äußerlich zugestimmt. Entscheidend sind die Umstände im Zeitpunkt der Risikübernahme.
Häufige Fragen
Ist jede freiwillige Teilnahme an einem Risiko eigenverantwortlich?
Nein. Der Betroffene muss das konkrete Risiko ausreichend kennen, frei entscheiden und den maßgeblichen Gefährdungsakt selbst beherrschen.
Bleibt der Unterstützer immer straflos?
Nein. Strafbarkeit kann insbesondere bei Täuschung, überlegenem Wissen, eigener Tatherrschaft, Garantenpflicht oder unterlassener Hilfeleistung bestehen.
Ist eine Selbstgefährdung dasselbe wie eine Einwilligung?
Nein. Bei der Selbstgefährdung beherrscht der Betroffene das unmittelbar riskante Geschehen selbst; bei der Einwilligung verwirklicht ein anderer den Eingriff.
Rechtsprechung und weitere Informationen
Der Bundesgerichtshof beschreibt Voraussetzungen und Grenzen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung unter anderem in seinem Urteil zur freiverantwortlichen Risikübernahme. Allgemeine Erläuterungen zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.