Streitverkündung
Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten über einen anhängigen Rechtsstreit, wenn eine Partei für den Fall ihres Unterliegens einen Gewährleistungs- oder Ersatzanspruch gegen den Dritten erwartet oder dessen Anspruch befürchtet. Sie erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, der Grund und Lage des Prozesses bezeichnet. Der Dritte kann als Nebenintervenient beitreten. Auch ohne Beitritt können Feststellungen des Erstprozesses im späteren Folgeprozess eine gesetzliche Interventionswirkung entfalten.
Rechtliche Bedeutung
Sie sichert Regressmöglichkeiten und gibt dem Dritten Gelegenheit, die Prozessführung der verkündenden Partei zu unterstützen.
Voraussetzungen und Folgen
Der Streitverkündungsschriftsatz muss Anlass, Anspruchsrichtung und Prozessstand verständlich angeben. Die Zulässigkeit wird häufig erst im Folgeprozess geprüft.
Beispiel
Ein Bauunternehmer wird wegen Mängeln verklagt und verkündet seinem Subunternehmer den Streit, um einen späteren Regressprozess vorzubereiten.
Häufige Fragen
Muss der Dritte beitreten?
Nein. Er entscheidet selbst, ob er den Prozess als Nebenintervenient unterstützt.
Wird der Regressanspruch mitentschieden?
Nein. Die Streitverkündung macht den Dritten nicht automatisch zum Beklagten.
Welche Wirkung entsteht später?
Der Dritte kann im Folgeprozess mit bestimmten Einwendungen gegen das Ergebnis des Vorprozesses ausgeschlossen sein.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit einer Klage, Rechtshängigkeit, Klageantrag und Begründetheit einer Klage. Vertiefend: Zivilrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.