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Wiener Schlussakte

Die Wiener Schlussakte von 1820 ergänzte und konkretisierte die Deutsche Bundesakte als Grundordnung des Deutschen Bundes. Sie stärkte den monarchischen Charakter der Mitgliedstaaten, bestimmte Grundsätze des Bundeszwecks und regelte Möglichkeiten gemeinsamen Einschreitens bei inneren Unruhen oder Gefährdungen der Bundesordnung. Als Bundesgrundgesetz prägte sie den restaurativen Verfassungsrahmen bis 1866. Freiheits- und Repräsentationsbestrebungen wurden dadurch nicht beseitigt, aber rechtlich und politisch deutlich begrenzt.

Historische Einordnung

Die Akte entstand nach den Karlsbader Beschlüssen in einer Phase, in der die Regierungen revolutionäre und nationale Bewegungen eindämmen wollten.

Rechtliche Bedeutung

Sie verstand den Bund als Verbindung souveräner Fürsten und freier Städte, nicht als parlamentarisch verantwortlichen Bundesstaat. Bundesintervention und Bundesexekution dienten der Sicherung der Ordnung.

Beispiel

Geriet eine Landesregierung durch einen Aufstand in Bedrängnis, konnte sie unter den Voraussetzungen der Bundesordnung gemeinsames Einschreiten verlangen.

Häufige Fragen

War die Schlussakte eine Verfassung Deutschlands?

Sie war Teil der Grundgesetze des Staatenbundes, aber keine gesamtdeutsche demokratische Staatsverfassung.

Wann galt sie?

Sie prägte den Deutschen Bund von 1820 bis zu dessen Ende 1866.

Welche politische Richtung vertrat sie?

Sie stand für monarchische Legitimität, Restauration und die Begrenzung revolutionärer Veränderungen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Rechtsgeschichte, Reichskammergericht, Reichsgericht, Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung. Vertiefend: Grundlagen und historische Zusammenhänge.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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