Willkürkontrolle des Bundesverfassungsgerichts
Die Willkürkontrolle des Bundesverfassungsgerichts prüft, ob eine fachgerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluss auf sachfremde Erwägungen aufdrängt. Eine bloß fehlerhafte, zweifelhafte oder ungewöhnliche Rechtsanwendung genügt nicht. Der Maßstab folgt insbesondere aus Artikel 3 Absatz 1 GG. Er wahrt den fachgerichtlichen Entscheidungsspielraum und greift nur bei objektiv evidenten, sachlich nicht mehr begründbaren Ergebnissen ein.
Rechtliche Einordnung
Die Willkürkontrolle ist ein enger verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab und keine vollständige Kontrolle des einfachen Rechts.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Erforderlich ist eine objektiv schlechterdings unhaltbare Entscheidung; subjektive Absicht des Richters muss grundsätzlich nicht nachgewiesen werden.
Rechtsfolgen
Beruht die Entscheidung auf Willkür, kann sie wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aufgehoben und zurückverwiesen werden.
Beispiel
Ein Gericht ignoriert ohne Begründung den eindeutigen Gesetzeswortlaut und behandelt gleichgelagerte Fälle gegensätzlich.
Häufige Fragen
Genügt ein einfacher Rechtsfehler?
Nein. Die Entscheidung muss objektiv unvertretbar sein.
Muss der Richter absichtlich willkürlich handeln?
Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich die objektive Unhaltbarkeit.
Welches Grundrecht ist betroffen?
Regelmäßig Artikel 3 Absatz 1 GG.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Urteilsverfassungsbeschwerde, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-verfassungsbeschwerde.de, grundrechte-faq.de, das-grundgesetz.de und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.