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Anordnungsgrund

Anordnungsgrund ist die besondere Eilbedürftigkeit, die eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO rechtfertigt. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne sofortige gerichtliche Regelung wesentliche Nachteile drohen oder die Verwirklichung seines Rechts vereitelt beziehungsweise erheblich erschwert würde. Maßgeblich sind Art, Wahrscheinlichkeit und zeitliche Nähe des drohenden Nachteils. Selbst ein wahrscheinlich bestehender materieller Anspruch genügt nicht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache ohne unzumutbare Folgen abgewartet werden kann.

Rechtliche Einordnung

Der Anordnungsgrund sichert die Funktion des Eilverfahrens als Schutz vor zeitbedingtem Rechtsverlust. Das Gericht bewertet die konkrete Situation im Zeitpunkt seiner Entscheidung und berücksichtigt zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Erforderlich sind substantiierter Vortrag und Glaubhaftmachung. Rein abstrakte Befürchtungen reichen nicht. Bei existenziellen, gesundheitlichen oder irreversiblen Nachteilen können geringere Anforderungen an die zeitliche Wahrscheinlichkeit genügen.

Abgrenzung

Der Anordnungsgrund betrifft die Dringlichkeit. Der Anordnungsanspruch betrifft die materielle Rechtsposition. Bei Leistungen für vergangene Zeit fehlt regelmäßig der aktuelle Eilbedarf.

Beispiel

Ein mittelloser Antragsteller benötigt sofort existenzsichernde Leistungen und kann seinen Lebensunterhalt bis zum Hauptsacheurteil nicht decken. Die konkrete Notlage kann einen Anordnungsgrund begründen.

Häufige Fragen

Genügt allgemeine Eile?

Nein. Es müssen konkrete wesentliche Nachteile ohne sofortige Entscheidung drohen.

Kann selbst verursachte Dringlichkeit schaden?

Ja, verspätetes Tätigwerden kann gegen einen Anordnungsgrund sprechen.

Was gilt bei vergangenen Zeiträumen?

Dafür fehlt regelmäßig Eilbedürftigkeit, sofern keine fortwirkende aktuelle Notlage besteht.

Weiterführende Hinweise

Vertiefend: Anordnungsanspruch, vorläufiger Rechtsschutz und Rechtsschutzgarantie. Vertiefende Informationen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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