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Anordnungsanspruch

Anordnungsanspruch ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der materielle Anspruch, dessen vorläufige Sicherung oder Regelung der Antragsteller begehrt. Er muss glaubhaft gemacht werden. Das Gericht prüft summarisch, ob nach dem einschlägigen Fachrecht überwiegend wahrscheinlich ein Anspruch auf das verlangte behördliche Handeln, Unterlassen oder Dulden besteht. Bei drohender Vorwegnahme der Hauptsache steigen die Anforderungen regelmäßig deutlich, damit die vorläufige Entscheidung nicht ohne ausreichende Grundlage endgültige Wirkungen erzeugt.

Rechtliche Einordnung

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind selbstständige Voraussetzungen des Eilantrags. § 123 Abs. 3 VwGO verweist für die Glaubhaftmachung auf Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich der materielle Anspruch ergibt. Eidesstattliche Versicherungen, Urkunden oder sonstige präsente Beweismittel können verwendet werden. Der Prüfungsmaßstab hängt von Dringlichkeit und Eingriffstiefe ab.

Abgrenzung

Der Anordnungsanspruch betrifft das materielle Recht. Der Anordnungsgrund beschreibt die besondere Eilbedürftigkeit. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, bleibt der Antrag grundsätzlich erfolglos.

Beispiel

Ein Schüler beantragt im Eilverfahren seine vorläufige Zulassung zu einer unmittelbar bevorstehenden Prüfung. Er muss glaubhaft machen, dass das Schulrecht ihm voraussichtlich einen Zulassungsanspruch gewährt.

Häufige Fragen

Muss der Anspruch sicher feststehen?

Nein. Er muss grundsätzlich überwiegend wahrscheinlich und glaubhaft gemacht sein.

Welche Unterlagen sind geeignet?

Etwa Bescheide, Verträge, ärztliche Unterlagen oder eidesstattliche Versicherungen.

Gilt ein strengerer Maßstab bei Vorwegnahme?

Ja, häufig wird dann eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit verlangt.

Weiterführende Hinweise

Siehe einstweilige Anordnung, Anordnungsgrund und Vorwegnahme der Hauptsache. Vertiefende Informationen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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