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Krankengeld

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die den Verdienstausfall bei längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit absichern soll. Arbeitnehmer erhalten zunächst regelmäßig Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber; anschließend kann die Krankenkasse Krankengeld zahlen. Anspruch, Beginn, Höhe und Höchstdauer richten sich nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Voraussetzung sind insbesondere Versicherung mit Krankengeldanspruch und ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit; bestimmte Personengruppen sind gesetzlich ausgeschlossen.

Rechtliche Einordnung

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 44 ff. SGB V. Die Arbeitsunfähigkeit muss grundsätzlich ohne schädliche Lücke ärztlich festgestellt und der Krankenkasse nach den geltenden Regeln nachgewiesen werden.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Die Leistung ersetzt einen Teil des regelmäßigen Arbeitsentgelts bis zu den gesetzlichen Grenzen. Für dieselbe Krankheit ist die Bezugsdauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums begrenzt. Die Krankenkasse entscheidet durch Verwaltungsakt und kann die Voraussetzungen medizinisch prüfen lassen.

Abgrenzung

Krankengeld ist von der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und von privatem Krankentagegeld zu unterscheiden. Es ist auch kein Ersatz für eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente.

Beispiel

Ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer ist nach einer Operation länger als sechs Wochen arbeitsunfähig. Nach Ende der Entgeltfortzahlung zahlt die Krankenkasse bei fortbestehenden Voraussetzungen Krankengeld.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse sofort?

Bei Arbeitnehmern besteht regelmäßig zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Muss Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt sein?

Ja. Eine rechtzeitige und lückenlose Feststellung ist für den Anspruch besonders wichtig.

Kann die Krankenkasse die Zahlung beenden?

Ja, wenn Voraussetzungen entfallen oder die Höchstdauer erreicht ist; darüber muss sie rechtmäßig entscheiden.

Verwandte Begriffe und Quellen

§ 44 SGB V und verwaltungsrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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