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Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer Eigentümer der gelieferten Sache, bis nicht nur die konkrete Kaufpreisforderung, sondern weitere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Häufig wird eine Kontokorrent- oder Konzernklausel vereinbart. Die Sicherung darf den Käufer nicht unangemessen benachteiligen und muss transparent sowie hinreichend bestimmt sein. Besonders weitreichende Klauseln können nach AGB-Recht unwirksam oder auf einen zulässigen Umfang zu begrenzen sein.

Rechtliche Einordnung

Anders als beim einfachen Eigentumsvorbehalt sichert das vorbehaltene Eigentum einen erweiterten Forderungskreis.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Die Klausel muss den gesicherten Forderungskreis klar bestimmen und den Grenzen der Inhaltskontrolle entsprechen.

Rechtsfolgen

Das Eigentum geht erst über, wenn sämtliche wirksam einbezogenen Forderungen beglichen sind; Freigabepflichten können eine Übersicherung begrenzen.

Beispiel

Ein Lieferant behält sich das Eigentum vor, bis der Händler alle offenen Rechnungen aus der laufenden Geschäftsverbindung bezahlt hat.

Häufige Fragen

Was ist der Hauptunterschied zum einfachen Vorbehalt?

Gesichert wird mehr als nur der Kaufpreis der konkreten Sache.

Sind Konzernklauseln unproblematisch?

Nein. Sie unterliegen besonders strenger Inhaltskontrolle.

Kann Übersicherung entstehen?

Ja. Dann kann eine Pflicht zur Freigabe von Sicherheiten bestehen.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht, Eigentum, Besitz, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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