Wiedereinsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Wiedereinsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren ermöglicht es, eine ohne Verschulden versäumte Monatsfrist für Einlegung und Begründung nachträglich zu wahren. Der Beschwerdeführer muss den Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen, die maßgeblichen Tatsachen glaubhaft machen und die versäumte Handlung nachholen. An anwaltliches Verschulden werden strenge Zurechnungsmaßstäbe angelegt. Gegen die Versäumung der Jahresfrist bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich ausgeschlossen.
Rechtliche Einordnung
Das Institut verbindet verbindliche Fristen mit effektivem Rechtsschutz in Fällen unverschuldeter Säumnis.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Erforderlich sind eine versäumte wiedereinsetzungsfähige Frist, fehlendes Verschulden, rechtzeitiger Antrag, Glaubhaftmachung und Nachholung der Handlung.
Rechtsfolgen
Bei Gewährung wird der Beschwerdeführer verfahrensrechtlich so behandelt, als habe er die Frist eingehalten.
Beispiel
Eine nachweisbar fehlgeleitete gerichtliche Zustellung verhindert trotz üblicher Sorgfalt die rechtzeitige Einlegung der Verfassungsbeschwerde.
Häufige Fragen
Ist jedes Fristversäumnis heilbar?
Nein. Wiedereinsetzung setzt fehlendes Verschulden und eine wiedereinsetzungsfähige Frist voraus.
Wie schnell muss der Antrag gestellt werden?
Grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses.
Muss die Beschwerde zugleich nachgeholt werden?
Ja, die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Verfassungsbeschwerde, Bundesverfassungsgericht, Urteilsverfassungsbeschwerde. Als weiterführende, nicht werbliche Quellen dienen anwalt-verfassungsbeschwerde.de, grundrechte-faq.de und Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.