|

Erfüllungsübernahme

Die Erfüllungsübernahme ist eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer, nach der der Übernehmer die Verbindlichkeit des Schuldners erfüllen soll. Anders als bei der befreienden Schuldübernahme wird der Übernehmer nicht selbst Schuldner des Gläubigers. Der Gläubiger erhält grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch gegen ihn. Unterbleibt die versprochene Leistung, kann der ursprüngliche Schuldner weiterhin vom Gläubiger in Anspruch genommen werden und seinerseits Ansprüche gegen den Übernehmer geltend machen.

Rechtliche Einordnung

Die Erfüllungsübernahme wirkt nur im Innenverhältnis und verändert die bestehende Forderung des Gläubigers nicht.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich ist eine wirksame Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer, die auf Befreiung oder Befriedigung des Schuldners gerichtet ist.

Rechtsfolgen

Der Übernehmer muss intern für die Erfüllung sorgen; der ursprüngliche Schuldner bleibt im Außenverhältnis verpflichtet.

Beispiel

Ein Unternehmen verpflichtet sich gegenüber einem Erwerber, dessen bestehende Lieferantenschuld zu bezahlen, ohne dass der Lieferant zustimmt.

Häufige Fragen

Wird der Übernehmer Schuldner des Gläubigers?

Nein.

Kann der Gläubiger unmittelbar klagen?

Grundsätzlich nicht, sofern kein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.

Bleibt der ursprüngliche Schuldner verpflichtet?

Ja, im Verhältnis zum Gläubiger.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Vertrag zugunsten Dritter, Willenserklärung. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Löschungsanspruch

    Löschungsanspruch ist ein Anspruch darauf, bestimmte Daten, Inhalte oder Einträge zu entfernen. Seine Voraussetzungen hängen von der Rechtsgrundlage ab. Er kann sich insbesondere aus Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht, Eigentum, Vertrag oder speziellen Registervorschriften ergeben. Ein allgemeiner Anspruch, jede unerwünschte Information aus dem Internet zu beseitigen, besteht nicht; regelmäßig sind entgegenstehende Rechte und gesetzliche Aufbewahrungspflichten zu berücksichtigen. Rechtliche…

  • Erblasser

    Als Erblasser wird die verstorbene Person bezeichnet, deren Vermögen mit dem Tod auf einen oder mehrere Erben übergeht. Der Begriff beschreibt damit den Ausgangspunkt eines Erbfalls. Zu Lebzeiten kann der spätere Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Rechtsnachfolger werden soll. Fehlt eine wirksame Verfügung von Todes wegen, richtet sich die Erbfolge nach den…

  • Kaufvertrag

    Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Sache oder ein Recht zu übergeben, zu übereignen und frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Kaufsache abnehmen. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Hauptpflichten Die…

  • | |

    Versteigerung

    Versteigerung ist ein Verfahren, bei dem Interessenten konkurrierende Gebote abgeben und der Vertrag nach § 156 BGB grundsätzlich erst durch den Zuschlag zustande kommt. Ein Gebot erlischt, wenn ein höheres Gebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Zuschlag geschlossen wird. Die Regel betrifft klassische Auktionen; bei Internetplattformen kann der Vertrag je nach Gestaltung bereits nach den…

  • | | |

    Eigentümergrundschuld

    Eine Eigentümergrundschuld liegt vor, wenn Grundstückseigentum und Grundschuld derselben Person zustehen. Sie kann von Anfang an als Eigentümergrundschuld bestellt werden oder nachträglich entstehen, etwa wenn bei einer Hypothek die gesicherte Forderung nicht besteht oder erlischt. Das Recht belastet das eigene Grundstück formal weiter und wahrt seinen Rang. Der Eigentümer kann es später übertragen, als Sicherheit…

  • | |

    Erfüllungsgehilfe

    Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit tätig wird. Nach § 278 BGB muss sich der Schuldner dessen vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ein Weisungsverhältnis ist nicht erforderlich. Entscheidend ist der funktionale Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung. Anders als bei § 831 BGB…