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Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch eingeschränkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich, teilweise Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden vor. Zusätzlich müssen regelmäßig die allgemeine Wartezeit und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein; Rehabilitation hat Vorrang vor Rente.

Rechtliche Einordnung

Die Erwerbsminderungsrente richtet sich vor allem nach § 43 SGB VI. Entscheidend ist das verbliebene Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts, nicht nur die Fähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben. Medizinische Befunde werden rentenrechtlich bewertet.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Der Rentenversicherungsträger entscheidet nach Antrag durch Bescheid. Die Rente kann befristet oder unbefristet bewilligt werden. Hinzuverdienst und spätere Änderungen des Gesundheitszustands können den Anspruch beeinflussen.

Abgrenzung

Erwerbsminderung ist von Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden. Arbeitsunfähigkeit betrifft die aktuelle Tätigkeit; Erwerbsminderung bewertet das längerfristige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Beispiel

Ein Versicherter kann wegen einer schweren chronischen Erkrankung auf absehbare Zeit täglich höchstens zwei Stunden unter üblichen Arbeitsbedingungen tätig sein. Erfüllt er auch die Versicherungszeiten, kommt eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht.

Häufige Fragen

Reicht die Unfähigkeit im bisherigen Beruf?

Grundsätzlich nein. Maßgeblich ist das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Wird die Rente immer dauerhaft gezahlt?

Nein. Sie wird häufig befristet, wenn eine Besserung nicht unwahrscheinlich ist.

Was bedeutet Reha vor Rente?

Der Träger prüft zunächst, ob medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit erhalten kann.

Verwandte Begriffe und Quellen

§ 43 SGB VI und verwaltungsrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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