Wählbarkeit
Wählbarkeit ist die rechtliche Fähigkeit, bei einer Wahl als Bewerber anzutreten und ein Mandat zu erwerben. Sie wird auch passives Wahlrecht genannt. Für die Bundestagswahl ist grundsätzlich wählbar, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Gesetzliche Ausschlussgründe können insbesondere auf einer richterlichen Entscheidung beruhen; die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Wahlart.
Voraussetzungen
Wählbarkeit setzt nicht notwendig voraus, im betreffenden Wahlkreis zu wohnen. Der Bewerber muss die gesetzlichen persönlichen Anforderungen erfüllen und wirksam auf einem Kreiswahlvorschlag oder einer Landesliste benannt werden.
Ausschluss
Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht greift schwer in demokratische Teilhabe ein und benötigt eine klare gesetzliche Grundlage. Für Bundestagswahlen verweist das Bundeswahlgesetz insbesondere auf den Verlust der Wählbarkeit infolge Richterspruchs.
Beispiel
Ein siebzehnjähriger Parteibewerber wird für die Bundestagswahl aufgestellt, vollendet das achtzehnte Lebensjahr aber erst nach dem Wahltag. Ihm fehlt am Wahltag die Wählbarkeit.
FAQ
Ist Wählbarkeit dasselbe wie Wahlberechtigung?
Nein. Wahlberechtigung betrifft die Stimmabgabe, Wählbarkeit die Kandidatur.
Muss ein Bundestagsbewerber Parteimitglied sein?
Nein. Auch parteilose Bewerber können unter gesetzlichen Voraussetzungen kandidieren.
Wo steht die Regel?
In § 15 BWahlG; weitere Hinweise bietet wahlrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.