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Schwerbehinderung

Schwerbehinderung ist ein gesetzlicher Status für Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt ist und die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben. Die Feststellung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde. Der Status kann besondere Nachteilsausgleiche und Schutzrechte auslösen, etwa im Arbeitsleben, bei Zusatzurlaub oder im Steuerrecht. Welche Vergünstigungen gelten, hängt neben dem GdB häufig von besonderen Merkzeichen ab.

Rechtliche Einordnung

Die Schwerbehinderteneigenschaft folgt aus § 2 Abs. 2 SGB IX. Der Grad der Behinderung bewertet die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Mehrere Beeinträchtigungen werden in einer Gesamtbewertung betrachtet.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Ein festgestellter Status kann besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Ansprüche auf behinderungsgerechte Beschäftigung vermitteln. Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis. Einzelne Nachteilsausgleiche setzen ein Merkzeichen oder weitere Voraussetzungen voraus.

Abgrenzung

Schwerbehinderung ist nicht mit Pflegebedürftigkeit gleichzusetzen. Ein Pflegegrad beurteilt die Selbstständigkeit im Alltag, während der GdB Teilhabebeeinträchtigungen bewertet. Auch Erwerbsminderung folgt anderen Maßstäben.

Beispiel

Bei einem Arbeitnehmer wird wegen dauerhafter Erkrankungen ein GdB von 50 festgestellt. Damit gilt er als schwerbehindert und kann im Arbeitsverhältnis den besonderen gesetzlichen Schutz beanspruchen, sofern dessen weitere Voraussetzungen vorliegen.

Häufige Fragen

Ab welchem GdB liegt Schwerbehinderung vor?

Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 50.

Ist eine Gleichstellung dasselbe?

Nein. Ein Mensch mit GdB 30 oder 40 kann arbeitsrechtlich gleichgestellt werden, wird dadurch aber nicht schwerbehindert.

Gilt jeder Nachteilsausgleich automatisch?

Nein. Viele Vergünstigungen verlangen zusätzliche Voraussetzungen oder bestimmte Merkzeichen.

Verwandte Begriffe und Quellen

§ 2 SGB IX und grundrechte-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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