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Gegenmaßnahme

Eine Gegenmaßnahme ist eine vorübergehende Nichterfüllung einer völkerrechtlichen Pflicht durch einen verletzten Staat, die als Reaktion auf eine vorherige völkerrechtswidrige Handlung des verantwortlichen Staates ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann. Sie soll diesen zur Beendigung der Verletzung und Erfüllung seiner Wiedergutmachungspflichten bewegen, nicht bestrafen. Gegenmaßnahmen müssen verhältnismäßig, grundsätzlich reversibel und auf den verantwortlichen Staat gerichtet sein. Gewaltanwendung und Verletzungen fundamentaler Schutzpflichten sind ausgeschlossen.

Voraussetzungen

Der verletzte Staat muss den anderen grundsätzlich zuvor zur Pflichterfüllung auffordern und die geplante Maßnahme ankündigen. Die Reaktion darf nur so lange dauern, wie dies zur Durchsetzung der Pflichten erforderlich ist.

Unzulässige Gegenmaßnahmen

Unberührt bleiben insbesondere Gewaltverbot, grundlegende Menschenrechte, humanitäre Verpflichtungen, diplomatische Unverletzlichkeit und zwingendes Völkerrecht.

Beispiel

Ein Staat setzt nach einer Vertragsverletzung des anderen vorübergehend eigene, entsprechende Vertragspflichten aus, um dessen Rückkehr zur Vertragstreue zu erreichen.

Häufige Fragen

Ist jede Sanktion eine Gegenmaßnahme?

Nein. Sanktionen können auf einer eigenen Rechtsgrundlage beruhen oder als rechtmäßige Retorsion ausgestaltet sein.

Dürfen Gegenmaßnahmen militärisch sein?

Nein. Das Gewaltverbot darf durch Gegenmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Verwandte Begriffe

Retorsion, Verhältnismäßigkeit, Staatenverantwortlichkeit, Reparation, Sanktion.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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