Beurteilungsspielraum (Margin of Appreciation)
Der Beurteilungsspielraum (Margin of Appreciation) bezeichnet den Spielraum, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Vertragsstaaten bei der Umsetzung und Begrenzung von Konventionsrechten belässt. Seine Weite hängt insbesondere vom betroffenen Recht, der Bedeutung des Eingriffs, dem verfolgten Ziel und einem möglichen europäischen Konsens ab. Der Spielraum entzieht staatliche Entscheidungen nicht der Kontrolle: Der EGMR prüft weiterhin, ob ein fairer Ausgleich besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Weite des Spielraums
Bei sensiblen moralischen oder gesellschaftlichen Fragen ohne europäischen Konsens kann der Spielraum weiter sein. Bei zentralen Rechten oder breitem Konsens fällt er oft enger aus.
Beispiel
Die Staaten regeln eine ethisch umstrittene Frage sehr unterschiedlich. Der EGMR kann ihnen einen vergleichsweise weiten Beurteilungsspielraum lassen.
Häufige Fragen
Ist der Spielraum eine freie Hand des Staates?
Die Beurteilung richtet sich nach dem jeweiligen Konventionsrecht und der Rechtsprechung des EGMR.
Verwandte Begriffe
Positive Verpflichtungen, Europäische Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.
Weiterführend: Wissensplattform des EGMR und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.