Recht auf Leben
Das Recht auf Leben ist das in Art. 2 EMRK geschützte Recht jedes Menschen auf gesetzlichen Schutz seines Lebens. Es verpflichtet den Staat, vorsätzliche und ungerechtfertigte Tötungen durch seine Organe zu unterlassen, einen angemessenen rechtlichen und tatsächlichen Schutz vor lebensbedrohlichen Gefahren zu schaffen und verdächtige Todesfälle wirksam zu untersuchen. Art. 2 zählt zu den grundlegendsten Konventionsrechten. Staatliche Gewalt mit Todesfolge unterliegt einer besonders strengen Prüfung auf absolute Notwendigkeit.
Unterlassungs-, Schutz- und Untersuchungspflichten
Der Staat muss tödliche Gewalt begrenzen, konkrete bekannte Gefahren mit zumutbaren Mitteln abwehren und bei verdächtigen Todesfällen unabhängig ermitteln.
Beispiel
Eine Person stirbt in staatlichem Gewahrsam unter ungeklärten Umständen. Der Staat muss eine wirksame amtliche Untersuchung sicherstellen.
Häufige Fragen
Garantiert Art. 2, dass niemand stirbt?
Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Rechtsprechung des EGMR.
Verwandte Begriffe
Europäische Menschenrechtskonvention, Positive Verpflichtungen, Schutzpflichten nach der EMRK.
Weiterführend: Rechtsprechungsleitfäden des EGMR und grundrechte-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.