Härtefallscheidung
Die Härtefallscheidung ist die ausnahmsweise Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres. Nach § 1565 Abs. 2 BGB setzt sie voraus, dass die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Anforderungen sind hoch; gewöhnliche Trennungskonflikte oder der bloße Wunsch nach einer schnellen Scheidung genügen nicht.
Unzumutbare Härte
Erforderlich sind außergewöhnliche Umstände, die ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Jahres objektiv untragbar machen. Jeder Fall ist umfassend zu würdigen.
Abgrenzung
Die Härtefallscheidung verkürzt nur die Wartezeit. Auch bei ihr muss die Ehe im Sinne des Zerrüttungsprinzips gescheitert sein.
Beispiel
Schwere fortgesetzte Gewalt gegen den Ehegatten kann je nach Umständen eine unzumutbare Härte begründen.
Häufige Fragen
Genügt eine neue Partnerschaft?
Für sich allein regelmäßig nicht; entscheidend sind die konkreten zusätzlichen Umstände.
Wer muss den Härtegrund darlegen?
Der Ehegatte, der die vorzeitige Scheidung beantragt, muss die maßgeblichen Tatsachen vortragen und erforderlichenfalls beweisen.
Verwandte Begriffe
Getrenntleben, Trennung, Familienrecht. Rechtsgrundlage: § 1565 Abs. 2 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.