Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist ein vertraglicher Güterstand, bei dem das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Gesamtgut wird. Sie entsteht nur durch notariell beurkundeten Ehevertrag und ist vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu unterscheiden. Neben dem Gesamtgut können Vorbehaltsgut und Sondergut bestehen. Verwaltung, Haftung und Auseinandersetzung folgen besonderen gesetzlichen Regeln, weshalb die Gütergemeinschaft rechtlich deutlich komplexer als eine bloße Vermögensgemeinschaft ist.

Vermögensmassen

Gesamtgut gehört beiden Ehegatten gemeinschaftlich. Vorbehaltsgut bleibt aufgrund ehevertraglicher Bestimmung einem Ehegatten zugeordnet; Sondergut kann rechtlich nicht übertragen werden.

Verwaltung

Der Ehevertrag kann bestimmen, ob beide Ehegatten gemeinsam oder einer allein das Gesamtgut verwaltet.

Beispiel

Ein in die Gütergemeinschaft eingebrachtes Grundstück kann Gesamtgut werden, sofern es nicht wirksam als Vorbehaltsgut bestimmt ist.

Häufige Fragen

Entsteht Gütergemeinschaft automatisch durch die Ehe?

Nein. Ohne Ehevertrag gilt grundsätzlich Zugewinngemeinschaft.

Ist alles zwingend Gesamtgut?

Nein. Das Gesetz unterscheidet zusätzlich Vorbehaltsgut und Sondergut.

Verwandte Begriffe

Gütertrennung, Ehe, Scheidungsfolgen. Grundlage sind die §§ 1415 ff. BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Kausalität

    Kausalität bezeichnet den Ursachenzusammenhang zwischen einem Verhalten und einem rechtlich relevanten Erfolg. Nach der im Strafrecht herrschenden Bedingungs- oder Äquivalenztheorie ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Kausalität ist von der wertenden objektiven Zurechnung zu unterscheiden und bildet auch im Zivilrecht eine notwendige…

  • |

    Gestaltungsrecht

    Ein Gestaltungsrecht ist die Befugnis, durch eine einseitige Willenserklärung unmittelbar eine bestehende Rechtslage zu begründen, zu ändern oder zu beenden. Die Rechtswirkung tritt grundsätzlich ohne Zustimmung des Erklärungsempfängers ein, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele sind Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Widerruf und Aufrechnung. Gestaltungsrechte sind häufig fristgebunden, bedingungsfeindlich und nach wirksamer Ausübung grundsätzlich nicht frei…

  • | |

    Textform

    Textform verlangt nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. E-Mail, Papierausdruck oder speicherbares elektronisches Dokument können genügen, wenn der Empfänger die Erklärung unverändert aufbewahren und wiedergeben kann. Ob Textform ausreicht, bestimmt das jeweilige…

  • | |

    Bank- und Zahlungsdiensterecht – Konto, Kredit und Online-Banking

    Das Bank- und Zahlungsdiensterecht regelt Rechtsbeziehungen zwischen Kreditinstituten, Zahlungsdienstleistern und Kunden bei Kontoführung, Überweisungen, Lastschriften, Karten, Online-Banking und Krediten. Zentrale Grundlagen sind der Geschäftsbesorgungs- und Zahlungsdiensterahmenvertrag im BGB, das Verbraucherdarlehensrecht sowie aufsichtsrechtliche Sondergesetze. Für Ansprüche kommt es besonders darauf an, ob eine Zahlung autorisiert war, welche Sicherheits- und Informationspflichten bestanden, wer einen Missbrauch verursacht hat…

  • |

    Eventualklagehäufung

    Eventualklagehäufung ist die Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche in einer Klage unter der Bedingung, dass über einen Hilfsantrag nur entschieden wird, wenn der vorrangige Hauptantrag keinen Erfolg hat oder eine andere innerprozessuale Bedingung eintritt. Sie ermöglicht dem Kläger, unterschiedliche rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen vorsorglich abzudecken. Zulässig ist sie, wenn die Anträge bestimmt, die Rangfolge eindeutig und…

  • Arbeitszeugnis

    Das Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer eines Arbeitsverhältnisses und auf Verlangen zusätzlich über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. Das einfache Zeugnis enthält nur Angaben zu Tätigkeit und Beschäftigungszeit; das qualifizierte Zeugnis bewertet außerdem Leistung und Sozialverhalten. Es muss klar, verständlich, wahr und zugleich wohlwollend formuliert sein. Versteckte Aussagen oder…