Textform
Textform verlangt nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. E-Mail, Papierausdruck oder speicherbares elektronisches Dokument können genügen, wenn der Empfänger die Erklärung unverändert aufbewahren und wiedergeben kann. Ob Textform ausreicht, bestimmt das jeweilige Gesetz oder die Vereinbarung der Parteien.
Rechtliche Grundlagen
Die Textform erleichtert Kommunikation, bewahrt aber Dokumentations- und Informationsfunktionen. Flüchtige Anzeigen ohne Speichermöglichkeit erfüllen sie regelmäßig nicht.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die niedrigere Formschwelle fördert Privatautonomie und digitale Teilhabe. Gesetzgeber und Gerichte müssen Verbraucher-, Beweis- und Zugangsinteressen angemessen sichern.
Beispiel
Ein Verbraucher erklärt einen gesetzlich in Textform möglichen Widerruf per E-Mail und nennt dabei seinen Namen eindeutig. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht nötig.
Häufige Fragen
Genügt eine Messenger-Nachricht?
Nur wenn sie lesbar ist und auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann.
Ist eine Unterschrift erforderlich?
Nein. Die Person des Erklärenden muss aber genannt sein.
Was ist ein dauerhafter Datenträger?
Ein Medium, das unveränderte Speicherung und spätere Wiedergabe für angemessene Dauer ermöglicht.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Formfreiheit, Nichtigkeit und Angebot. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.