Endvermögen

Das Endvermögen ist im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört. Es wird dem Anfangsvermögen gegenübergestellt; die positive Differenz bildet grundsätzlich den Zugewinn. Maßgeblicher Stichtag ist je nach Beendigungsgrund unterschiedlich. Bei Scheidung kommt für die Berechnung regelmäßig der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags besondere Bedeutung zu.

Bestand und Bewertung

Alle Vermögenswerte und Schulden sind zum maßgeblichen Stichtag vollständig zu erfassen und nachvollziehbar zu bewerten.

Illoyale Vermögensminderungen

Bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendungen oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht können dem Endvermögen rechnerisch hinzugerechnet werden.

Beispiel

Beträgt das Endvermögen 100.000 Euro und das indexierte Anfangsvermögen 40.000 Euro, liegt der rechnerische Zugewinn grundsätzlich bei 60.000 Euro.

Häufige Fragen

Kann Endvermögen negativ sein?

Für die gesetzliche Zugewinnberechnung gelten besondere Begrenzungen; Schulden sind jedoch bei der Bestandsaufnahme zu berücksichtigen.

Welche Auskünfte bestehen?

Ehegatten können Auskunft und Belege über das Vermögen zu den relevanten Stichtagen verlangen.

Verwandte Begriffe

Scheidungsfolgen, Gütergemeinschaft, Ehe. Rechtsgrundlage: § 1375 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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