Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft ist ein vertraglicher Güterstand, bei dem das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Gesamtgut wird. Sie entsteht nur durch notariell beurkundeten Ehevertrag und ist vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu unterscheiden. Neben dem Gesamtgut können Vorbehaltsgut und Sondergut bestehen. Verwaltung, Haftung und Auseinandersetzung folgen besonderen gesetzlichen Regeln, weshalb die Gütergemeinschaft rechtlich deutlich komplexer als eine bloße Vermögensgemeinschaft ist.
Vermögensmassen
Gesamtgut gehört beiden Ehegatten gemeinschaftlich. Vorbehaltsgut bleibt aufgrund ehevertraglicher Bestimmung einem Ehegatten zugeordnet; Sondergut kann rechtlich nicht übertragen werden.
Verwaltung
Der Ehevertrag kann bestimmen, ob beide Ehegatten gemeinsam oder einer allein das Gesamtgut verwaltet.
Beispiel
Ein in die Gütergemeinschaft eingebrachtes Grundstück kann Gesamtgut werden, sofern es nicht wirksam als Vorbehaltsgut bestimmt ist.
Häufige Fragen
Entsteht Gütergemeinschaft automatisch durch die Ehe?
Nein. Ohne Ehevertrag gilt grundsätzlich Zugewinngemeinschaft.
Ist alles zwingend Gesamtgut?
Nein. Das Gesetz unterscheidet zusätzlich Vorbehaltsgut und Sondergut.
Verwandte Begriffe
Gütertrennung, Ehe, Scheidungsfolgen. Grundlage sind die §§ 1415 ff. BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.