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Indexmiete

Die Indexmiete ist eine schriftlich vereinbarte Form der Wohnraummiete, bei der die Miethöhe an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland gekoppelt wird. Eine Anpassung tritt nicht automatisch ein: Der Vermieter muss sie in Textform erklären, die Indexänderung angeben und den neuen Geldbetrag berechnen. Die Miete muss grundsätzlich jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben; Erhöhungen nach der ortsüblichen Vergleichsmiete sind ausgeschlossen.

Wirksame Vereinbarung

Nach § 557b BGB muss der Mietvertrag die Bindung an den amtlichen Verbraucherpreisindex schriftlich festlegen. Andere, frei gewählte Indizes erfüllen die gesetzliche Wohnraummietregelung nicht.

Anpassungserklärung

Der Vermieter muss in Textform den eingetretenen prozentualen Indexanstieg und die künftig verlangte Miete oder Erhöhung als Geldbetrag mitteilen. Die geänderte Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang zu zahlen. Senkt sich der Index, kann auch der Mieter eine entsprechende Herabsetzung verlangen.

Grenzen

Während der Indexbindung ist eine Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete ausgeschlossen. Modernisierungserhöhungen sind nur in gesetzlich begrenzten Fällen zulässig. Die Mietpreisbremse gilt für die Ausgangsmiete.

Beispiel

Der Index steigt nach Ablauf eines Jahres um fünf Prozent. Der Vermieter darf nicht einfach mehr abbuchen, sondern muss den Indexvergleich und die neue Monatsmiete nachvollziehbar in Textform erklären.

Häufige Fragen

Steigt die Miete automatisch?

Nein. Erforderlich ist eine wirksame Anpassungserklärung.

Gibt es eine Kappungsgrenze?

Die allgemeine Kappungsgrenze des § 558 BGB gilt nicht; maßgeblich sind Indexentwicklung und sonstige gesetzliche Grenzen.

Kann die Miete sinken?

Ja, wenn der maßgebliche Index fällt und die Anpassung geltend gemacht wird.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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