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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der rechtsfähige Verband aller Wohnungseigentümer einer Anlage. Sie verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum, trägt Rechte und Pflichten und nimmt am Rechtsverkehr teil. Der Verband entsteht mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher, bei einer Ein-Personen-Gemeinschaft bereits mit der Teilung. Er wird grundsätzlich durch den Verwalter vertreten. Das Gemeinschaftsvermögen gehört dem Verband, während das Gemeinschaftseigentum den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht.

Rechtliche Einordnung

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 ist die Gemeinschaft zentraler Träger der Verwaltung. Ansprüche wegen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums richten sich regelmäßig gegen den Verband oder stehen ihm zu.

Bedeutung und Abgrenzung

Die Gemeinschaft ist von der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu unterscheiden. Ein Eigentümerwechsel verändert den Mitgliederbestand, lässt die Identität des rechtsfähigen Verbands aber unberührt.

Beispiel

Beauftragt der Verwalter im Namen der Gemeinschaft einen Dachdecker, wird grundsätzlich die Gemeinschaft Vertragspartner. Die einzelnen Wohnungseigentümer schulden die Vergütung nicht unmittelbar aus diesem Vertrag.

Häufige Fragen

Ist die Gemeinschaft rechtsfähig?

Ja. Sie kann Verträge schließen, Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden.

Wer vertritt die Gemeinschaft?

Grundsätzlich der Verwalter; gegenüber ihm vertreten regelmäßig die Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder ein ermächtigter Eigentümer den Verband.

Haftet jeder Eigentümer für Verbandsschulden?

Eine persönliche Haftung besteht nur nach den gesetzlichen Regeln, insbesondere anteilig für bestimmte Verbindlichkeiten.

Zusammenhänge und Quellen

Ergänzend erläutern die Wörterbuchartikel Wohnungseigentum, Eigentum, Grundbuch, Willenserklärung, Rechtsfähigkeit und Anfechtungsklage wichtige Zusammenhänge.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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