Festsetzungsverjährung
Festsetzungsverjährung bedeutet, dass eine Steuer nach Ablauf der gesetzlichen Festsetzungsfrist grundsätzlich nicht mehr festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden darf. Sie dient der Rechtssicherheit und begrenzt den Zeitraum, in dem Finanzbehörde und Steuerpflichtiger mit einer erstmaligen oder geänderten Steuerfestsetzung rechnen müssen. Maßgeblich sind §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung.
Rechtsfolge
Mit Eintritt der Festsetzungsverjährung ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig. Ein danach erlassener Bescheid ist rechtswidrig und kann angefochten werden.
Berechnung
Für die Prüfung sind Dauer, Beginn und etwaige Hemmungen der Frist zu bestimmen. Die Berechnung kann insbesondere bei verspäteten Erklärungen, Außenprüfungen oder Rechtsbehelfsverfahren komplex sein.
Beispiel
Ist die vierjährige Frist ohne Ablaufhemmung verstrichen, darf das Finanzamt die betreffende Jahressteuer grundsätzlich nicht mehr erstmals festsetzen.
Häufige Fragen
Erlischt durch Festsetzungsverjährung eine bereits festgesetzte Forderung?
Nein. Deren Durchsetzung richtet sich nach der Zahlungsverjährung.
Wird die Verjährung von Amts wegen beachtet?
Ja. Die Finanzbehörde muss den Eintritt der Festsetzungsverjährung grundsätzlich selbst berücksichtigen.
Verwandte Begriffe
Festsetzungsfrist, Zahlungsverjährung, Steuerfestsetzung, Ablaufhemmung, Verjährung
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