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Schwurgericht

Das Schwurgericht ist eine besondere große Strafkammer des Landgerichts für vorsätzliche Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht wurde, sowie weitere gesetzlich zugewiesene schwere Delikte. Trotz der historischen Bezeichnung ist es heute kein eigenständiges Geschworenengericht. Der Spruchkörper besteht in der Hauptverhandlung aus Berufsrichtern und Schöffen, die gemeinsam und mit grundsätzlich gleichem Stimmrecht entscheiden. Seine Zuständigkeit ergibt sich insbesondere aus § 74 Absatz 2 GVG und dem Geschäftsverteilungsplan.

Einordnung

Schwurgerichtssachen werden erstinstanzlich vor dem Landgericht verhandelt. Gegen das Urteil ist grundsätzlich Revision möglich.

Aufbau und Zuständigkeit

Die Bezeichnung knüpft an frühere Gerichtsformen an. Die heutige Besetzung entspricht einer spezialisierten großen Strafkammer und kennt keine getrennte Geschworenenbank.

Beispiel

Die Staatsanwaltschaft klagt einen vollendeten Mord an. Das Landgericht eröffnet das Hauptverfahren vor der als Schwurgericht zuständigen Strafkammer.

Häufige Fragen

Entscheiden dort Geschworene allein?

Nein. Berufsrichter und Schöffen bilden gemeinsam den Spruchkörper.

Welche Delikte gehören dazu?

Vor allem die in § 74 Absatz 2 GVG aufgezählten vorsätzlichen Tötungsdelikte und Todeserfolgsdelikte.

Ist eine Berufung möglich?

Nein. Gegen erstinstanzliche Schwurgerichtsurteile ist grundsätzlich Revision eröffnet.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Instanzenzug, Rechtsweg, Gesetzlicher Richter, Prozessrecht und Bundesverfassungsgericht. Vertiefend: Das Grundgesetz und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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