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Actio commodati

Die Actio commodati ist die römischrechtliche Klage aus dem Commodatum, der unentgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Die direkte Klage des Verleihers erfasste insbesondere die Rückgabe derselben Sache und die Haftung des Entleihers für Pflichtverletzungen. Eine Gegenklage ermöglichte dem Entleiher die Geltendmachung berechtigter Gegenansprüche. Anders als beim Verbrauchsdarlehen musste die überlassene Sache selbst zurückgegeben werden. Die Einzelheiten entwickelten sich im römischen Recht und sind als historische Regeln zu verstehen.

Gebrauch einer fremden Sache

Die Unentgeltlichkeit unterscheidet das Commodatum von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Justinians Institutionen verlangen vom Entleiher besondere Sorgfalt und behandeln höhere Gewalt gesondert. Eine vertragswidrige Verwendung kann seine Haftung beeinflussen; Gegenansprüche können etwa wegen ersatzfähiger Aufwendungen entstehen.

Beispiel

Ein Römer leiht einem Nachbarn kostenlos ein Werkzeug. Behält der Entleiher es nach Ende des vereinbarten Gebrauchs, kann der Verleiher aus dem Commodatum klagen.

FAQ

Wird der Entleiher Eigentümer?

Die Gebrauchsüberlassung verschafft ihm grundsätzlich kein Eigentum.

Ist das ein Darlehen von Geld?

Nein. Beim Commodatum ist grundsätzlich dieselbe Sache zurückzugeben.

Gibt es eine Gegenklage?

Ja, die Actio commodati contraria für berechtigte Gegenansprüche.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Corpus Iuris Civilis · Rechtsgeschäft · Anspruch

Quellen und weiterführende Informationen

Justinian, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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