Actio commodati
Die Actio commodati ist die römischrechtliche Klage aus dem Commodatum, der unentgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Die direkte Klage des Verleihers erfasste insbesondere die Rückgabe derselben Sache und die Haftung des Entleihers für Pflichtverletzungen. Eine Gegenklage ermöglichte dem Entleiher die Geltendmachung berechtigter Gegenansprüche. Anders als beim Verbrauchsdarlehen musste die überlassene Sache selbst zurückgegeben werden. Die Einzelheiten entwickelten sich im römischen Recht und sind als historische Regeln zu verstehen.
Gebrauch einer fremden Sache
Die Unentgeltlichkeit unterscheidet das Commodatum von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Justinians Institutionen verlangen vom Entleiher besondere Sorgfalt und behandeln höhere Gewalt gesondert. Eine vertragswidrige Verwendung kann seine Haftung beeinflussen; Gegenansprüche können etwa wegen ersatzfähiger Aufwendungen entstehen.
Beispiel
Ein Römer leiht einem Nachbarn kostenlos ein Werkzeug. Behält der Entleiher es nach Ende des vereinbarten Gebrauchs, kann der Verleiher aus dem Commodatum klagen.
FAQ
Wird der Entleiher Eigentümer?
Die Gebrauchsüberlassung verschafft ihm grundsätzlich kein Eigentum.
Ist das ein Darlehen von Geld?
Nein. Beim Commodatum ist grundsätzlich dieselbe Sache zurückzugeben.
Gibt es eine Gegenklage?
Ja, die Actio commodati contraria für berechtigte Gegenansprüche.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Corpus Iuris Civilis · Rechtsgeschäft · Anspruch
Quellen und weiterführende Informationen
Justinian, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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