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Actio depositi

Die Actio depositi ist die römischrechtliche Klage aus einem Depositum, also einer grundsätzlich unentgeltlichen Verwahrung. Mit der direkten Klage konnte der Hinterleger insbesondere die Rückgabe der anvertrauten Sache und die Verantwortlichkeit des Verwahrers verfolgen. Für Gegenansprüche des Verwahrers stand die Gegenklage zur Verfügung. Die Klage gehört zur Geschichte des Vertragsrechts; ihre Haftungsmaßstäbe und prozessualen Wirkungen sind nach der jeweiligen römischen Entwicklungsstufe zu bestimmen und nicht unmittelbar heutiges deutsches Recht.

Verwahrung und Rückgabe

Justinians Institutionen verbinden die Verwahrung mit der Pflicht zur Rückgabe und einer grundsätzlich auf Dolus bezogenen Haftung. Die Actio depositi gehört im justinianischen Recht zu den Klagen nach Treu und Glauben. Gegenansprüche konnten insbesondere aus Aufwendungen für die Verwahrung entstehen.

Beispiel

Ein Römer gibt einem Bekannten einen versiegelten Kasten zur unentgeltlichen Aufbewahrung. Verweigert der Verwahrer die Rückgabe, kommt eine Actio depositi in Betracht.

FAQ

Wer erhebt die direkte Klage?

Der Hinterleger gegen den Verwahrer.

Wozu dient die Gegenklage?

Zur Verfolgung berechtigter Gegenansprüche des Verwahrers.

Gilt die Klage heute unmittelbar?

Nein. Sie ist ein rechtshistorisches Institut.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Corpus Iuris Civilis · Rechtsgeschäft · Anspruch

Quellen und weiterführende Informationen

Justinian, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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