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  • Wahlschuld

    Eine Wahlschuld ist ein Schuldverhältnis, bei dem mehrere Leistungen alternativ geschuldet werden, der Schuldner jedoch nur eine davon erbringen muss. Das Wahlrecht steht nach § 262 BGB im Zweifel dem Schuldner zu, kann aber anders zugeordnet sein. Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit ihrer wirksamen Ausübung gilt die gewählte Leistung als…

  • Ersetzungsbefugnis

    Eine Ersetzungsbefugnis ist das Recht, anstelle der eigentlich geschuldeten Leistung eine andere Leistung zu erbringen oder zu verlangen. Anders als bei einer Wahlschuld besteht von Anfang an nur eine bestimmte Leistungspflicht. Die Ersatzleistung ist lediglich eine zulässige Alternative für den Berechtigten. Die Befugnis kann dem Schuldner oder dem Gläubiger zustehen und sich aus Gesetz oder…

  • Aufrechnungslage

    Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn sich zwei Personen gegenseitig gleichartige Leistungen schulden und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung erfüllt sind. Der Aufrechnende muss seine Gegenforderung verlangen können; die gegen ihn gerichtete Hauptforderung muss erfüllbar sein. Die Gegenforderung darf grundsätzlich nicht einredebehaftet sein. Zusätzlich sind gesetzliche oder wirksam vereinbarte Aufrechnungsverbote zu prüfen. Die Aufrechnungslage ermöglicht…

  • Anrechnung auf Zinsen und Kosten

    Die Anrechnung auf Zinsen und Kosten bestimmt, welcher Teil einer Schuld durch eine unzureichende Leistung getilgt wird, wenn neben der Hauptleistung auch Zinsen und Kosten geschuldet sind. Nach § 367 BGB werden grundsätzlich zuerst die Kosten, danach die Zinsen und zuletzt die Hauptleistung gedeckt. Bestimmt der Schuldner eine andere Reihenfolge, darf der Gläubiger die Annahme…

  • Tilgungsbestimmung

    Eine Tilgungsbestimmung ist die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren gleichartigen Verbindlichkeiten gegenüber demselben Gläubiger durch eine Leistung erfüllt werden soll. Reicht die Leistung nicht zur Begleichung aller Schulden aus, richtet sich ihre Zuordnung nach § 366 Absatz 1 BGB grundsätzlich nach der bei der Leistung getroffenen Bestimmung. Fehlt eine wirksame Zuordnung, greift die gesetzliche…

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    Acceptilatio

    Acceptilatio bezeichnet im römischen Recht einen förmlichen Erlass einer durch mündliches Versprechen begründeten Verpflichtung. In einer passenden Frage und Antwort bestätigt der Gläubiger den Empfang des Geschuldeten, obwohl tatsächlich keine Zahlung erfolgen muss. Das Verfahren wirkt als spiegelbildlicher Aufhebungsakt zur Verbalobligation. Andere Verpflichtungen können nicht ohne Weiteres auf diesem Weg beseitigt werden; dafür bedarf es…

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    Novatio

    Novatio bezeichnet im römischen Recht die Ersetzung einer bestehenden Verpflichtung durch eine neue, die den bisherigen Schuldinhalt in rechtlich veränderter Form aufnimmt. Der alte Anspruch wird nach den maßgeblichen Voraussetzungen aufgehoben und durch die neue Verpflichtung abgelöst. Dies kann insbesondere durch eine neue Stipulation mit geändertem Schuldner oder anderen erheblichen Merkmalen geschehen. Eine bloße Änderung…

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    Fiducia

    Fiducia bezeichnet im römischen Recht eine treuhänderische Eigentumsübertragung, bei der der Empfänger die Sache aufgrund einer zusätzlichen Abrede für einen bestimmten Zweck halten und später zurückübertragen soll. Sie kann insbesondere der Sicherung eines Gläubigers oder einer vertrauensgetragenen Überlassung an einen Dritten dienen. Kennzeichnend ist die Verbindung eines formalen Eigentumserwerbs mit einer schuldrechtlichen Bindung. Der Übertragende…

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    Hypotheca

    Hypotheca bezeichnet im römischen Recht eine besitzlose Pfandsicherung, bei der der Sicherungsgeber die belastete Sache grundsätzlich weiter besitzen und nutzen kann. Der Gläubiger erhält ein Sicherungsrecht zur Durchsetzung einer Forderung, ohne dass ihm die Sache bereits bei Begründung übergeben werden muss. In der späteren römischen Terminologie werden Hypotheca und Pignus teilweise gemeinsam behandelt. Die Hypotheca…

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    Pignus

    Pignus bezeichnet im römischen Recht eine Pfandsicherung, bei der eine Sache grundsätzlich ohne Eigentumsübertragung dem Gläubiger übergeben wird. Sie dient der Sicherung einer Forderung und berechtigt unter den maßgeblichen Voraussetzungen zur Verwertung. Der Begriff kann daneben den mit der Übergabe verbundenen Pfandvertrag bezeichnen. Nach Erledigung des Sicherungszwecks ist die Sache grundsätzlich zurückzugeben. Die historische Ausgestaltung…