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Hypotheca

Hypotheca bezeichnet im römischen Recht eine besitzlose Pfandsicherung, bei der der Sicherungsgeber die belastete Sache grundsätzlich weiter besitzen und nutzen kann. Der Gläubiger erhält ein Sicherungsrecht zur Durchsetzung einer Forderung, ohne dass ihm die Sache bereits bei Begründung übergeben werden muss. In der späteren römischen Terminologie werden Hypotheca und Pignus teilweise gemeinsam behandelt. Die Hypotheca ist ein historischer Vorläufer moderner Pfandsicherungen, darf aber nicht mit der auf Grundstücke zugeschnittenen Hypothek des heutigen BGB gleichgesetzt werden.

Besitzlose Sicherung einer Forderung

Die fehlende unmittelbare Übergabe ermöglicht insbesondere die weitere wirtschaftliche Nutzung der Sache. Das Sicherungsrecht kann im maßgeblichen historischen Verfahren gegen einen Besitzer durchgesetzt werden. Anders als die heutige deutsche Hypothek ist die römische Hypotheca nicht allein durch ihre Bezeichnung auf Grundstücke begrenzt. Rang, Verwertung und Wirkung gegenüber Dritten müssen nach der jeweiligen Rechtslage geprüft werden.

Beispiel

Ein Pächter bestellt zugunsten seines Gläubigers eine Hypotheca an bestimmten Wirtschaftsgütern, behält sie aber für seinen Betrieb. Der Gläubiger besitzt die Gegenstände zunächst nicht; seine Sicherung beruht auf dem wirksam begründeten Pfandrecht.

FAQ

Ist eine Übergabe erforderlich?

Kennzeichnend ist gerade die grundsätzlich besitzlose Begründung der Sicherung.

Sind nur Grundstücke erfasst?

Die römische Hypotheca ist nicht ohne Weiteres auf Grundstücke beschränkt.

Ist sie identisch mit der heutigen Hypothek?

Nein. Die heutige Hypothek folgt einer eigenständigen gesetzlichen Grundstücksordnung.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Hypothek · Kreditsicherheit · Eigentum · Besitz

Quellen und weiterführende Informationen

Justinian, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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